Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Bildung von Ortsbezirken |
| § 3 | Ältestenrat des Stadtrates |
| § 4 | Ausschüsse des Stadtrates |
| § 5 | Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse |
| § 6 | Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister |
| § 7 | Beigeordnete |
| § 8 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates |
| § 9 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 10 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten |
| § 11 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates für Migration und Integration |
| § 12 | Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters |
| § 13 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 14 | Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher |
| § 15 | Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden des Beirates für Migration und Integration |
| § 16 | Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter |
| § 17 | Elektronische Kommunikation, papierlose Ratsarbeit |
| § 18 | Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse |
| § 19 | In-Kraft-Treten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates, eines Ausschusses oder des Ortsbeirates Dauersberg werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Stadt liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Rathaus in Betzdorf und im Ortsbezirk Dauersberg am Dorfplatz/Feuerwehrhaus befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Für den Ortsteil Dauersberg wird ein Ortsbezirk gebildet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates Dauersberg wird auf fünf festgesetzt.
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss; |
| 2. | Bau-, Grundstücks- und Umweltausschuss; |
| 3. | Ausschuss für Kultur, Sicherheit und Stadtentwicklung; |
| 4. | Partnerschaftsausschuss; |
| 5. | Rechnungsprüfungsausschuss. |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse nach Absatz 1 werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Stadt sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 4. | Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €; |
| 5. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
| 6. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 €, bei Bauleistungen auch darüber hinaus bis zu 10 % der Auftragssumme; |
| 7. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 8. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €; |
| 9. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 10. | Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 150.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bau-, Grundstücks- und Umweltausschuss oder dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 11. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 12. | unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(3) Dem Bau-, Grundstücks- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 150.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
| 2. | Ausübung des Vorkaufsrechts |
(4) Wertgrenzen nach Absatz 2 bis 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(5) In sitzungsfreien Zeiten des Stadtrates und der Ausschüsse entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, soweit eine Übertragung nicht durch § 32 Abs. 2 GemO ausgeschlossen ist, anstelle des Stadtrates und seiner anderen Ausschüsse. Als sitzungsfreie Zeit gilt jeweils die Dauer der Sommerferien des Landes Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus kann der Stadtrat zusätzliche Zeiten festlegen.
(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates; |
| 5. | unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 €; |
| 6. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB; |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 8. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte; |
| 9. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Genossenschaftsversammlungen nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, und für die Teilnahme als Zuhörer an Sitzungen eines Beirates, des Ortsbeirates, eines Arbeitskreises und eines Ausschusses, denen sie nicht angehören, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 und 6 bis 11.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 15,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt, wenn die Sitzungen oder Besprechungen in unmittelbarer Folge oder in kurzer zeitlicher Folge bzw. innerhalb weniger Stunden stattfinden; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).
(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(9) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(10) Der Grundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 12,50 €, wenn das Stadtratsmitglied der papierlosen Ratsarbeit nach § 17 zustimmt. Satz 1 gilt nicht für den Zeitraum, für den dem Stadtratsmitglied ein Tablet-PC von der Verbandsgemeinde oder der Stadt zur Verfügung gestellt wird.
(11) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 erfolgt quartalsweise bis spätestens zum letzten Werktag des auf das Quartal folgenden Monats. Berücksichtigt werden die zum Abrechnungszeitpunkt der Abrechnungsstelle vorliegenden unterzeichneten Niederschriften bzw. Teilnehmerlisten; Nachzahlungen werden für die Zahlung im Folgequartal berücksichtigt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen des Stadtrates, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme als Zuhörer eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1, sofern sie nicht bereits eine Entschädigung nach § 8 Abs. 1 erhalten.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6, 8 und 11 entsprechend.
(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Dies gilt auch für die Teilnahme an Vorbesprechungen und an Sitzungen der Fraktionen des Stadtrates, die der Vorbereitung von Ortsbeiratssitzungen dienen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6, 8 und 11 entsprechend.
(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6, 8 und 11 entsprechend.
(1) Die dem Stadtbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO um 10 v.H. erhöht.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird um 20 v.H. gemäß § 12 Abs. 2 KomAEVO er-höht.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 8 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhalten die Beigeordneten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 8 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 8 Absatz 2 Satz 1, mindestens jedoch den Betrag nach § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO in der jeweils gültigen Fassung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) § 8 Abs. 4 bis 6 und 8 bis 11 sowie § 12 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3) § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 12 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration erhält neben dem Sitzungsgeld (§ 11 Abs. 1) eine weitere Entschädigung in Höhe des Grundbetrages nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(2) § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 12 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 8 Absatz 2 Satz 1 je Sitzung. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Einladungen, Sitzungsunterlagen, Niederschriften und Mitteilungen, die das Ehrenamt als Mitglied im Stadtrat, seiner Ausschüsse und den damit verbundenen Gremien betreffen, können in elektronischer Form im Ratsinformationssystem für den Mandatsträger zum Abruf bereitgestellt werden. Mandatsträger, die der elektronischen Kommunikation zustimmen, erhalten die genannten Unterlagen nicht in ausgedruckter Form zugeschickt (papierlose Ratsarbeit).
(2) Die Zustimmung zur papierlosen Ratsarbeit wird durch den Abschluss einer Kommunikationsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Mandatsträger erklärt. Die Zustimmung kann für die Stadt und die Verbandsgemeinde nur einheitlich erfolgen; sie kann schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Mitgliedern des Stadtrates, die der papierlosen Ratsarbeit zustimmen, wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Stadtrat ein im Eigentum der Stadt stehender Tablet-PC zur Verfügung gestellt. Vor Aushändigung des Tablet-PC´s ist eine Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung mit der Stadt abzuschließen. Das Ratsmitglied hat die Möglichkeit, jederzeit das überlassene Gerät zurückzugeben.
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. August 2019 in der Fassung vom 25. Juli 2022 und die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfällen und Auslagenersatz (Entschädigungssatzung) vom 25. September 2019 außer Kraft.
Betzdorf, den 23. September 2024
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.