Titel Logo
Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 45/2022
Stadt Betzdorf
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

1. Hiermit wird bekanntgemacht, dass der Stadtrat der Stadt Betzdorf in seiner Sitzung am 26.10.2022 beschlossen hat, den Bebauungsplan „Eisenbahnausbesserungswerk Ost“ gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB liegen vor. § 4c BauGB (Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

2. Das Plangebiet befindet sich in der Betzdorfer Innenstadt, unmittelbar südlich an das Areal des Betzdorfer Bahnhofes angrenzend. Östlich daran schließen sich Lagen der Innenstadt an. Es umfasst den östlichen Teilbereich der Liegenschaft des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

-

im Norden durch Flächen des Betzdorfer Bahnhofes,

-

im Osten durch bestehende Wohn- und insbesondere Geschäftslagen der Betzdorfer Innenstadt,

-

im Süden durch Wohnbebauung und

-

im Westen durch die östliche Gebäudegrenze der vorhandenen denkmalgeschützten Hallen des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes.

Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,9 ha.

Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Betzdorf.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Zusammenstellung der betreffenden Flurstücke und der Planskizze (s. Anlagen 1 und 2).

3. Planungsanlass, Planungsziel

Nach Aufgabe des Eisenbahnausbesserungswerkes südlich des Betzdorfer Hauptbahnhofes konnte die Stadt Betzdorf die Liegenschaft im Jahr 2020 erwerben. Ziel ist die städtebauliche Transformation der ehemals infrastrukturellen Liegenschaft hin zu einem zentralen Stadtquartier in der Betzdorfer Innenstadt.

Die Stadt Betzdorf bereitet hierzu die städtebauliche Entwicklung von ehemaligen Bahnflächen durch einen Investor vor.

Ziel der Planung ist die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers mit u.a. medizinischen und sonstigen Dienstleistungen, Wohnnutzungen und ergänzenden Nutzungen in der Betzdorfer Innenstadt.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Fachbereich Bauen, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain vom 18.11.2022 bis einschließlich 19.12.2022 Montag - Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr, Montag - Mittwoch: 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift vor Ort oder schriftlich vorgebracht werden.

Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB während dieses Zeitraumes die Bekanntmachung und die Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplanes auf der Internetpräsenz der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain unter https://vg-bg.de/buergernah/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ zur Einsicht eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter

www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Betzdorf, den 2.11.2022 — Benjamin Geldsetzer, Stadtbürgermeister

Anlage 1

Abgrenzung des Plangebietes Bebauungsplan „Eisenbahnausbesserungswerk - Ost“ (unmaßstäblich)

Anlage 2

Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes

(Wiedergabe, maßgebend ist die Abgrenzung in der Planzeichnung)

(* Flurstücke liegen nur teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes)