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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 45/2025
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
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Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosen-unterkünften in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 01.10.2025

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain nimmt die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wahr. Soweit in dieser Satzung von der „Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde“ die Rede ist, handelt es sich um die Verbandsgemeindeverwaltung in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain (Verbandsgemeinde) erhebt für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Die Unterkünfte dienen in der Regel der vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

§ 2 Benutzungsverhältnisse

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Obdachlosenunterkünften ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkünfte benutzen. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht,

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet:

a)

durch den Verzicht in Form der Rückgabe der Unterkunft oder Wohnung durch die Bewohner,

b)

im Falle einer in dem Einweisungsbescheid bestimmten Frist mit deren Ablauf,

c)

durch schriftliche Verfügung der Verbandsgemeinde,

d)

durch das Ableben der eingewiesenen Person.

e)

durch Aufgabe und Auszug aus der Unterkunft.

(3) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

(4) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1.

§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung (Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche) in der jeweils geltenden Fassung. Die zu entrichtende Grundgebühr berechnet sich nach der Größe der zugewiesenen belegungsfähigen Fläche.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Unterkünfte ist gestaffelt nach den Unterkünften je m² Wohnfläche und Kalendermonat und stellt sich wie folgt dar:

- Weberstraße 6, Betzdorf

6,14 € Grundkostengebühr

je m²/Monat

- Rosenheimer Straße 8, Steinebach

5,53 € Grundkostengebühr

je m²/Monat

Die Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Abfallbeseitigung, Heizkosten, Reinigung, Versicherung, Grundsteuer, Kosten für Schornsteinfeger, etc.) betragen für beide Unterkünfte einheitlich je m² Wohnfläche und Kalendermonat 3,40 €.

(3) Die Stromnebenkosten, sind nicht Bestandteil der Betriebskosten und werden für beide Unterkünfte gesondert mit 1,20 € je m²/Monat erhoben.

(4) Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendermonaten wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum dritten Tage eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. Zudem ist vor längerer Abwesenheit (ab drei Wochen) die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde zu informieren.

§ 7 Benutzung der überlassenen Räume

und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbandsgemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Verbandsgemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde, wenn er

1.

in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will. Die Dauer der Aufnahme ist nicht maßgeblich.

2.

die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will.

3.

ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will.

4.

ein Tier in der Unterkunft halten will.

5.

in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will.

6.

Um-, An- und Einbauten, sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

§ 8 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Verbandsgemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

§ 9 Hausordnung und Betreten der Unterkunft

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Obdachlosenunterkünften gilt eine von der Verbandsgemeindeverwaltung erlassene Nutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die derzeit gültige Fassung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. Verstöße gegen die Nutzungsordnung können, unbeschadet weiterer Maßnahmen, zum Verweis aus der Unterkunft sowie zu weiteren Maßnahmen der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde führen.

(3) Die von der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Beauftragten sind berechtigt, die Unterkunftsräume jederzeit zu betreten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, notfalls auch durch Öffnung mit Schlüsseln.

§ 10 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt, besenrein und mängelfrei zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Verbandsgemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Von dem Benutzer nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf dessen Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Werden die Gegenstände innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der bisherige Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat und die Gegenstände als herrenlos gelten. Die Verbandsgemeinde ist in diesem Fall berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen. Eine Haftung der Verbandsgemeinde für Verluste ist ausgeschlossen. Der bisherige Benutzer ist zur Erstattung der entstandenen Verwahrungs- und Entsorgungskosten verpflichtet.

§ 11 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Der Benutzer haftet vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihm verursachten Schäden und stellt insoweit die Verbandsgemeinde von Ansprüchen Dritter frei.

(2) Die Haftung der Verbandsgemeinde und seiner Bediensteten gegenüber dem Benutzer wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde keine Haftung.

§ 12 Verwaltungszwang

Räumen die Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung bzw. Räumung durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) vollzogen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 29.11.2018 außer Kraft.

Betzdorf, den 01.10.2025

Joachim Brenner, Bürgermeister

Anlage

Nutzungsordnung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 01.10.2025

Die folgende Nutzungsordnung ist im Rahmen der Nutzung der Obdachlosenunterkünfte der VG Betzdorf-Gebhardshain zu beachten:

Die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain nimmt die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wahr. Soweit in dieser Nutzungsordnung von der „Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde“ die Rede ist, handelt es sich um die Verbandsgemeindeverwaltung in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde.

1.

Der Konsum von Drogen in den Obdachlosenunterkünften ist verboten! Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zum sofortigen Verweis aus der Unterkunft. Übermäßiger Alkoholkonsum ist nicht gestattet. Die Haustür ist stets geschlossen zu halten, eine sog. „Kipp-Stellung“ des Türschlosses ist untersagt.

2.

Musik darf nur in Zimmerlautstärke abgespielt werden. Belästigungen anderer Mitbewohner sowie der Nachbarschaft durch laute Musik sind zu unterlassen.

3.

Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren, explosiven sowie geruchsverursachenden Stoffen ist untersagt.

4.

Hauseingänge, Treppen und Flure sind freizuhalten. Es dürfen hier keine Gegenstände gelagert bzw. abgestellt werden.

5.

Haustüren sind von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ständig verschlossen zu halten. Werden sie in diesem Zeitraum geöffnet, sind sie unmittelbar nach der Benutzung wieder zu schließen.

6.

Versagen allgemeine Flur- oder Treppenbeleuchtungen, so ist unverzüglich die Ordnungsbehörde zu informieren. Gleiches gilt für die in der Unterkunft angebrachten Rauchwarnmelder.

7.

Jegliche Lärmbelästigungen im Wohn- und Außenbereich, besonders während der Mittagszeit (werktags von 13.00 Uhr - 15.00 Uhr), in den Abendstunden (spätestens mit Beginn der Nachtruhe ab 22.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind zu unterlassen. Insofern sind die Bewohner auch für ihren Besuch und Erziehungsberechtigte für ihre Kinder verantwortlich. Besuch darf in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr empfangen werden. Auch Besuchern ist der Konsum von Drogen sowie übermäßiger Alkoholkonsum in der Obdachlosenunterkunft untersagt. Besuchern wird bei festgestelltem Verstoß gegen diese Regelungen durch die Ordnungsbehörde ein Hausverbot erteilt. Besucher haben die Unterkunft spätestens um 22:00 Uhr zu verlassen!

8.

Besucher dürfen nicht in der Obdachlosenunterkunft übernachten. Es dürfen sich nur Personen in der Obdachlosenunterkunft dauerhaft aufhalten, die durch ordnungsbehördliche Verfügung in die Unterkunft eingewiesen wurden. Das Feiern von Partys ist in der Obdachlosenunterkunft nicht gestattet.

9.

Unbefugtes Betreten von verschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Es darf lediglich das zugewiesene Zimmer sowie die gemeinschaftlich zur Verfügung stehenden Räume (Küche, Bad, Toilette, Waschraum) genutzt werden.

10.

Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände (z. B. Türen, Fenster, Möbel) sind pfleglich zu behandeln. Die Bewohner haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung oder durch Handlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht werden.

11.

Das zugewiesene Zimmer sowie die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu halten und regelmäßig zu lüften.

12.

Müll, Küchenabfälle und Unrat sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen. Abwässer dürfen nur in die vorhandenen Ausgüsse, nicht aber im Freien ausgeschüttet werden. Aus Sicherheitsgründen und zur Vorbeugung gegen Ungezieferbefall ist es nicht erlaubt, Abfälle, Unrat, Schrott und ähnliche Dinge in gemeinschaftlichen Räumlichkeiten und im Wohn- und Außenbereich abzustellen bzw. zu lagern. Ebenso sind Verunreinigungen der Hauswände und Mauern zu unterlassen. Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain behält sich vor, alle anfallenden Kosten der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands den Verursachern oder mitverantwortlichen Personen in Rechnung zu stellen.

13.

Der Verlust von Schlüsseln zur Unterkunft ist unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für den notwendigen Austausch von Schlössern sowie die Fertigung notwendiger Schlüssel werden entsprechend in Rechnung gestellt.

14.

Vor längerer Abwesenheit (ab 3 Wochen) muss die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde informiert werden, weil sonst davon ausgegangen wird, dass die Unterkunft vom Nutzer nicht mehr benötigt wird und erneut belegt werden kann.

15.

Bei Beendigung der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sind der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde alle der Person bei der Einweisung ausgegebenen Schlüssel wieder auszuhändigen. Das Zimmer ist besenrein zu verlassen. Dennoch zurückgelassene Einrichtungsgegenstände werden auf Kosten des Besitzers geräumt, zunächst aufbewahrt und später vernichtet oder sozialen Zwecken zugeführt. Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain haftet nicht für entstandene Verluste. Die seitens der VG Betzdorf-Gebhardshain in der Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellten Möbel verbleiben in der Obdachlosenunterkunft.

16.

Die von der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Beauftragten sind berechtigt, die Unterkunftsräume jederzeit zu betreten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, notfalls auch durch Öffnung mit Schlüsseln.

17.

Tierhaltung in den Unterkunftsbereichen ist grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen und wenn die Wohnsituation es zulässt, kann die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde auf Antrag die Haltung von Kleintieren (z.B. Vögel, Zierfische) bis auf Widerruf genehmigen. Für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden an Sachen und Personen haftet der Halter ebenso, wie für die Abschaffung bzw. Unterbringung der Tiere, wenn sich die Abschaffung bzw. Unterbringung als notwendig erweisen sollte.

Verstöße gegen die vorgenannte Nutzungsordnung können zum Verweis aus der Obdachlosenunterkunft führen.

Betzdorf, den 01.10.2025

Joachim Brenner, Bürgermeister