Der Stadtrat der Stadt Betzdorf hat in seiner Sitzung am 23.1.2025 den Bebauungsplan „Gäulenwaldstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Das Plangebiet liegt im ungeplanten Innenbereich ca. 800 m Luftlinie vom Stadtzentrum Betzdorf entfernt. Die Fläche umfasst zwei Baugrundstücke, von denen das östliche bereits mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut ist und das westliche eine Baulücke darstellt.
Der räumliche Geltungsbereich grenzt im Norden an die K 106 – Gäulenwaldstraße und im Osten an die Straße „Kolpingplatz“ an. Im Süden und Südosten schließen sich weitere bebaute Grundstücke an, im Südwesten grenzt der räumliche Geltungsbereich an ein unbebautes Hinterliegergrundstück. Auf der anderen Seite der Straße „Kolpingplatz“ liegt die Sportanlage „Auf dem Bühl“.
Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Betzdorf: Gemarkung Betzdorf, Flur 4, Flurstück-Nr. 3/27 und 3/28.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)
Der Bebauungsplan wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Fachbereich Bauen der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Außerhalb dieser Zeiten können unter Telefon: 02741 291-319 sowie unter E-Mail: tim.schumacher@vg-bg.de Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung auch auf der Internetpräsenz der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain unter https://www.vg-bg.de/lebenswert/wohnen-bauen/bauen/bebauungsplaene einsehbar sein.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 BauGB Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.