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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 50/2022
Ortsgemeinde Alsdorf
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Erinnerung an Räum- und Streupflicht

Die Jahreszeit bringt es mit sich, dass, bedingt durch Schnee und Eis, Straßen und Gehwege zeitweise nicht, bzw. nur unter Gefahren begangen werden können. Besonders für Kinder, ältere und gehbehinderte Mitbürgerinnen und Mitbürger stellt das ein Problem dar. Die Gemeinde begegnet dieser Gefahr, indem an Arbeitstagen morgens sehr früh, an Sonn- und Feiertagen etwas später Straßen und Gehwege geräumt, und bei Eisglätte die innerörtlichen Gefällstrecken auch bestreut werden. Die Kapazitäten der Gemeindearbeiter sind jedoch begrenzt. Das führt dazu, dass es auch schon mal etwas dauern kann, bis eine Straße wieder schnee- und eisfrei ist und ohne Gefahr passierbar ist.

Grundsätzlich ist es jedoch nicht nur Aufgabe der Gemeinde, die Straßen schnee- und eisfrei zu halten. Es gilt eine Räum- und Streupflicht für die Anlieger einer Straße bzw. die Grundstückseigentümer, und zwar sowohl der bebauten als auch der unbebauten Grundstücke in der Ortslage. Die Räum- und Streupflicht ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde festgelegt. Die komplette Satzung kann im Internet unter https://www.vg-bg.de/buergernah/gemeinden/satzungen/alsdorf-strassenreinigungssatzung.pdf?cid=7ej eingesehen werden.

Bezüglich Winterdienst heißt es hier in den Paragraphen 6 und 7:

§ 6 Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und den Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

§ 7 Bestreuen der Straßen, Abs. 4:

(4) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Ich bitte alle Anlieger und Grundstücksbesitzer innerhalb der bebauten Ortslage, dieser Räum- und Streupflicht nachzukommen. Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger werden es Ihnen danken.

Ihr Ortsbürgermeister, Rudolf Staudt