4. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Grünebach vom 20.04.2010
Der Ortsgemeinderat Grünebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgenden 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der §12 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Doppelwahlgrabstätten |
| c) | Reihenwiesengrabstätten |
| d) | Urnengrabstätten |
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| Urnenreihengrabstätten |
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| Urnendoppelwahlgrabstätten |
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| Urnenwiesengrabstätten |
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| Urnenwiesengrabstätten für anonyme Bestattung |
| e) | Urneneinzelwahlgrab für Baumbestattung |
| f) | Ehrengrabstätten |
§ 2
Der §15 Abs. 1,3 und 7 der Friedhofssatzung werden wie folgt geändert:
§ 15
Urnengrabstätten, Urnenbestattungen
(1) Aschen (nur biologisch abbaubare) dürfen beigesetzt werden
| a) | in Reihengrabstätten - bis zu 2 Urnen |
| b) | in Doppelwahlgrabstätten - bis zu 2 Aschen je Grabstelle |
| c) | in Urnenreihengrabstätten - 1 Urne |
| d) | in Urnendoppelwahlgrabstätten - 2 Urnen |
| e) | in Urnenwiesengrabstätten - 1 Urne |
| f) | in Urnenwiesengrabstätten für anonyme Bestattung - 1 Urne |
| g) | in Urneneinzelwahlgrab für Baumbestattung - 1 Urne |
(3) Urnendoppelwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(7) Urneneinzelwahlgräber für Baumbestattungen sind Einzelgrabstätten, die auf einem besonderen Grabfeld mit Baumbestand, von den Beauftragten der Ortsgemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts angelegt und unterhalten werden. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, die im Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes bestattet werden.
Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) erworben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist auch vor Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. Während der Nutzungszeit ist eine Bestattung nur möglich, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
Da es sich um eine naturnahe Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Es wird eine zentrale Gedenkstätte mit den Namensschildern der Verstorbenen errichtet. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzungen, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.
Der 4. Nachtrag zur Friedhofsatzung vom 20. April 2010 tritt am 01.01.2023 in Kraft.