Titel Logo
Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 51/2022
Ortsgemeinde Fensdorf
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Fensdorf

In der Gemarkung Fensdorf, Flur 1, Flurstücke 22/4 und 64/2 wurden Flurstücksgrenzen ermittelt und abgemarkt.

Über die Bestimmung der Grenzen und Abmarkung der Grenzpunkte wurde am 14.12.2022 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 08. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 219-1) wird den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten Gemarkung Fensdorf, Flur 1, Flurstücke 22/4 und 64/2, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidung öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden - wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 09.01.2023 bis 08.02.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg, Tel. 02662 9528-0), ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.30 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

gez.
Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur