In der Gemarkung Fensdorf, Flur 1, Flurstücke 22/4 und 64/2 wurden Flurstücksgrenzen ermittelt und abgemarkt.
Über die Bestimmung der Grenzen und Abmarkung der Grenzpunkte wurde am 14.12.2022 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 08. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 219-1) wird den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten Gemarkung Fensdorf, Flur 1, Flurstücke 22/4 und 64/2, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidung öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden - wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 09.01.2023 bis 08.02.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg, Tel. 02662 9528-0), ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.30 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.