Die SGD Nord gibt aufgrund des § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287) bekannt:
Der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung und die dazugehörigen Karten (Topografische Karte und Katasterkarten) zur Ausweisung des einstweilig sichergestellten Höhenrückens „Nauberg“, Gemarkungen Nister und Nauroth, Landkreis Altenkirchen und Westerwald, zum Naturschutzgebiet liegen vor.
Die Entwürfe können in der Zeit vom 16.02.2024 bis einschließlich 20.03.2024 wie folgt eingesehen werden:
Fachliche Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen zu den vorliegenden Planentwürfen können während des Einsichtnahmezeitraums und bis zwei Wochen danach in schriftlicher Form an die SGD Nord oder per E-Mail an stefan.backes@sgdnord.rlp.de gesendet werden.