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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 7/2024
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
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Bekanntmachung der Genehmigung für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Gebhardshain im Bereich der Ortsgemeinde Malberg

Mit Bescheid vom 15.12.2023, -Az.: 60-29/FNP/8. Änderung FNP Alt-VG Gebhardshain- hat die Kreisverwaltung Altenkirchen die Änderung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Gebiet des „Barbaraturms Malberg“ in der Ortsgemeinde Malberg genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain (www.vg-bg.de) unter der Rubrik: Bürgernah / Aktuelles / Amtliche Bekanntmachungen / Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Betzdorf, den 31.01.2024

Bernd Brato, Bürgermeister