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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 9/2023
Stadt Betzdorf
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Marktstandsgebühren vom 09. Februar 2023

Der Stadtrat Betzdorf hat am 01. Februar 2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) i.V.m. den §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Betzdorf erhebt für die Benutzung der für den Wochenmarkt bereitgestellten öffentlichen Straßen und Plätze eine Marktstandsgebühr.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung eines Standplatzes.

§ 2 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr beträgt für jeden angefangenen Frontmeter eines Verkaufsstandes 2,00 €

(2) Die Mindestgebühr je Stand und Markttag beträgt 6,00 €.

(3) Zur Berechnung der Gebühr sind alle vom Marktstandsinhaber tatsächlich benutzten Bodenflächen von der/dem Marktmeister/in auszumessen. Zur Fläche zählen auch Vordächer, Stützungsräume und Lagerplätze (auch für leere Kisten und Marktabfälle); Wagenhalteplätze, sofern sie sich nicht unmittelbar hinter oder neben den Verkaufsständen befinden, sind mit auszumessen.

(4) Die Kosten für die Bereitstellung der Stromanschlüsse und die Möglichkeit der Benutzung ist in der Standplatzgebühr enthalten.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

a) diejenigen Personen, denen ein Standplatz zugeteilt wird,

b) die Inhaber von Verkaufsständen.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenerhebung

(1) Die Gebühr wird auf dem Marktgelände von dem dazu bestellten Bediensteten der Stadtverwaltung Betzdorf festgesetzt und gegen Empfangsbescheinigung bargeldlos erhoben.

Mittels SEPA-Lastschriftverfahren werden die fälligen Beträge eingezogen.

Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ist für Markthändler, die regelmäßig am Wochenmarkt teilnehmen, Voraussetzung. Bei Tageshändlern kann in Ausnahmefällen Barzahlung akzeptiert werden.

(2) In besonderen Fällen kann bestimmt werden, dass die zu zahlende Gebühr im Voraus oder nach besonderer Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf gezahlt wird.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

(4) In Härtefällen, insbesondere bei extremen Wetterbedingungen wie z. B. anhaltendem Starkregen, extremen Minustemperaturen, Glatteis und auch bei anderen Umständen, die erheblichen Einfluss auf die Frequenz auf dem Wochenmarkt haben, kann die Marktstandsgebühr zur Hälfte reduziert werden oder ganz von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Entscheidung obliegt der Marktverwaltung, in Absprache mit dem Stadtbürgermeister.

(5) Neuhändlern, mit einem neuen Warenangebot, kann für die ersten vier aufeinander folgenden Wochen die Standgebühr erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Marktstandsgebühren vom 29.03.2000, zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag zur Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Marktstandsgebühren vom 12. Dezember 2016 außer Kraft.

Betzdorf, 9. Februar 2023  —  Benjamin Geldsetzer
Stadtbürgermeister

Hinweise nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziff. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.