I. Aufgrund des § 65 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12.02.1991 (BGBL. S. 405) in Verbindung mit den §§ 28 - 31 der Verbandssatzung vom 24.01.2013 und der §§ 77 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) hat die Verbandsversammlung mit Beschluss vom 20.01.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Abwasserverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.580.170 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.580.170 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf — 4.430.170 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf — 3.587.670 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf — 153.250 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf — 6.780.000 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf — 6.600.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf — 826.300 €
festgesetzt.
Kredite für Investitionen werden in Höhe von 6.600.000 € veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Eine Verringerung der Ausgleichsrücklage erfolgt nicht.
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO wird für den Abwasserverband auf 5.000 € festgelegt.
Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Beiträge werden auf insgesamt 4.251.070 € festgesetzt und nach der als Anlage beigefügten Beitragshebeliste 2026 entsprechend des § 31 der Verbandssatzung aufgebracht.
II. Die Haushaltssatzung 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan ist nach § 80 Abs. 6 GO NRW bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2025 zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Öffentliche Einsichtnahme kann während der Dienstzeiten in den nachstehend aufgeführten Rathäusern erfolgen:
| a) | Gemeinde Burbach, Eicher Weg 13, 57299 Burbach-Neunkirchen |
| b) | Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden |
| c) | Gemeinde Neunkirchen, Bahnhofstr. 3, 57290 Neunkirchen |
| d) | Gemeinde Wilnsdorf, Marktplatz 1, 57234 Wilnsdorf |
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW S. 618), beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
| a) | Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigenverfahren wurde nicht durchgeführt, |
| b) | die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, |
| c) | der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder |
| d) | der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |