Auf Grund des§ 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBI. 1S.1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 03.1 2.2015 (BGBI. 1 S. 2178) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBI. S. 171) hat der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf am 10. Oktober 2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf zu vermindern und dadurch an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu verringern.
(2) Ziel dieser Verordnung ist auch, einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu vermindern und die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
(3) Diese Rechtsverordnung gilt im Gebiet der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf.
(1) Katzenhalter*), die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese von einem Tierarzt auf eigene Kosten kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist spätestens mit dem Beginn des 6. Lebensmonats der Katze durchzuführen. Die Kennzeichnung kann früher als die Kastration erfolgen, sie muss aber spätestens mit dem Beginn des 6. Lebensmonats der Katze ebenfalls durchgeführt sein.
(2) Katze ist ein männliches oder weibliches Tier der Art Felidae. Als Katzenhalter gilt, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorrübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt. Als Katzenhalter gilt auch, wer freilebende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür geeigneten und vorgesehenen Datenbank zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.
Für Zuchtkatzen können auf schriftliche Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine entsprechende Kontrolle und Versorgung der Nachzucht dargelegt wird. Für Zuchtkatzen, denen Freilauf gewährt werden soll, ist ein ausbruchsicheres eingezäuntes Areal zur Verfügung zu stellen.
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Ausgang hat, im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung angetroffen, so kann dem Katzenhalter aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Katzenhalter deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Antreffen identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf einen Tierschutzverein ermächtigen, die Kastration auf Kosten des Katzenhalters durchzuführen. Ein vom Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a. | entgegen § 2 Abs. 1 und 4 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt |
| b. | entgegen § 2 Abs. 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit Geldbußen bis 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf.
Diese Verordnung ist nach fünf Jahren nach deren Inkrafttreten daraufhin zu überprüfen, ob die mit ihr angestrebten Ziele erreicht worden sind und deshalb ihre Aufhebung bzw. Veränderung erfordern.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
*) Soweit in diesem Text die Form des generischen Maskulinums verwendet wird, dient dies der Kürze und damit der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes. In diesem Fall sind immer Menschen jeglichen Geschlechts (BVerfGE 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16) gemeint.