In diesem Mitteilungsblatt Nr. 11/2025 wird in der Rubrik „Amtlicher Teil“ die Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen öffentlich bekanntgemacht. Die Regelung tritt ab Samstag, 15. März 2025 in Kraft.
Der Verbandsgemeinderat hatte am 10. Oktober 2024 auf Vorschlag des Tierschutzvereins für den Kreis Altenkirchen e. V. den Erlass der Verordnung beschlossen. Dieser Beschluss galt unter dem Vorbehalt, dass die Kreisverwaltung Altenkirchen durch ihren Amtstierarzt bestätigt, dass die tiermedizinischen Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung vorliegen. Das entsprechende Schreiben vom 28.02.2025 ist jetzt bei der Verwaltung eingetroffen.
Danach kann durch eine entsprechende Regelung die hohe Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Verbandsgemeinde vermindert und dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für die hier lebenden Katzen verringert werden, weil einem weiteren Zuwachs freilebender Katzen entgegengewirkt und die vorhandene Population möglichst reduziert wird. Dazu sind Beschränkungen für Katzen, die Zugang ins Freie haben, notwendig.
Für alle Katzen, denen der Zugang ins Freie gewährt oder ermöglicht wird, gilt nach der neuen Rechtsverordnung:
Diese Pflichten treffen alle Katzenhalter, deren Katzen nicht ständig und sicher in Gebäuden, z. B. in der Wohnung gehalten werden.
Katzenhalter sind Personen, die auf Dauer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze besitzen, also deren Pflege und Versorgung wie Füttern, Reinigen, tierärztliche Versorgung und Unterbringung gewährleisten. Als Katzenhalter gilt auch, wer freilebende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze mit freiem Ausgang angetroffen, kann dem Katzenhalter aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Antreffen identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung einen Tierschutzverein ermächtigen, die Kastration durchzuführen. Wird der Katzenhalter später ermittelt, können ihm die Kosten der Maßnahmen auferlegt werden.