Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 12/2024
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 des Abwasserverbandes Hellertal

I. Aufgrund des § 65 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12.02.1991 (BGBL. S. 405) in Verbindung mit § 27 der Verbandssatzung vom 24.01.2013 und des § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490) hat die Verbandsversammlung den vom Rechnungsprüfungsausschuss unter Beauftragung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens Ohrndorf Revision GmbH geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss 2018 durch Beschluss festgestellt und dem Verbandsvorsteher Entlastung erteilt.

II. Der Jahresabschluss 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss 2018 ist gemäß § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 31.01.2024 angezeigt worden.

Der Jahresabschluss 2018 liegt zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten in den nachstehend aufgeführten Rathäusern öffentlich aus:

a)

Gemeinde Burbach, Eicher Weg 13, 57299 Burbach

b)

Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden

c)

Gemeinde Neunkirchen, Bahnhofstr. 3, 57290 Neunkirchen

d)

Gemeinde Wilnsdorf, Marktplatz 1, 57234 Wilnsdorf

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

der Jahresabschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neunkirchen, 15.03.2024
Der Verbandsvorsteher
gez. Schwunk