Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Derschen hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung in der Sitzung am 11.03.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 6 der Satzung der Ortsgemeinde Derschen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS - ) vom 30.04.2020 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Eckgrundstücksvergünstigung
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren,
| a) | wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht, |
| b) | für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.“ |
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 16.05.2020 in Kraft.
Ausfertigung:
Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Ortsgemeinderates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.
Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschließlich der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.