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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 12/2025
Derschen
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Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Derschen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 14.03.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Derschen hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung in der Sitzung am 11.03.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

§ 6 der Satzung der Ortsgemeinde Derschen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS - ) vom 30.04.2020 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 6

Eckgrundstücksvergünstigung

(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.

(2) Eine Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren,

a)

wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,

b)

für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 16.05.2020 in Kraft.

57520 Derschen, den 14.03.2025
(Siegel)
gez. Blaes -Ortsbürgermeister-

Ausfertigung:

Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Ortsgemeinderates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Derschen, 14.03.2025
Ortsgemeinde Derschen
(Siegel)
gez. Blaes -Ortsbürgermeister-

Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschließlich der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.