Erlass der Vorkaufsrechtssatzung „Am Bahnhof“ nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Gemarkung Daaden
Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 18.03.2026 den Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB wird die Satzung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Satzung „Am Bahnhof“ der Stadt Daaden über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB
| 1. | § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung; |
| 2. | § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zur Zeit gültigen Fassung. |
Aufgrund der in § 1 genannten Ermächtigungsgrundlagen beschließt der Stadtrat Daaden am 18.03.2026 ein besonderes Vorkaufsrecht für den in § 3 näher beschriebenen Geltungsbereich als Satzung.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst drei Flächen:
1. Fläche
Die 1. Fläche ist in dem beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte rote Linie gekennzeichnet.
Die 1. Fläche erfasst das Grundstück Gemarkung Daaden, Flur 19, Flurstück-Nr. 28/1. Diese Fläche ist südlich des ehem. Bahnhofsgebäudes (Bahnhofstraße 11) gelegen und befindet sich westlich von den Bahngleisen (Bahnstrecke Betzdorf-Daaden) der Westerwaldbahn des Kreises Altenkirchen GmbH.
Im Norden wird die Fläche durch Wohnbebauung und den „Schulweg“ begrenzt. Im Osten kreuzen sich der „Schulweg“ und ein Stichweg der „Lamprechtstraße“. Südlich begrenzt ebenfalls der Stichweg der „Lamprechtstraße“ die Fläche. Südlich der 1. Fläche, gegenüberliegend des Stichweges der „Lamprechtstraße“, befindet sich die kommunale Kindertagesstätte „Alte Bahnhofsschule“. Im Westen grenzt die Fläche an Wohnbebauung.
2. Fläche
Die 2. Fläche ist in dem beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet.
Die 2. Fläche erfasst die Grundstücke Gemarkung Daaden, Flur 20, Flurstück-Nrn. 111/3 und 137/5. Diese Fläche ist südöstlich des ehem. Bahnhofsgebäudes (Bahnhofstraße 11) gelegen.
Im Norden befindet sich die Straße „Schulweg“ und im Osten ein großer Parkplatz. Südlich grenzt die Fläche an Wohnbebauung. Westlich begrenzt ein Stichweg der „Lamprechtstraße“ die Fläche. Westlich der 2. Fläche, gegenüberliegend des Stichweges der „Lamprechtstraße“, befindet sich die kommunale Kindertagesstätte „Alte Bahnhofsschule“. Im nordwestlichen Bereich grenzt die Fläche direkt an das Grundstück der kommunalen Kindertagesstätte „Alte Bahnhofsschule“ (Gemarkung Daaden, Flur 20, Flurstück-Nr. 105/3) an.
3. Fläche
Die 3. Fläche ist in dem beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte grüne Linie gekennzeichnet.
Die 3. Fläche erfasst das Grundstück Gemarkung Daaden, Flur 19, Flurstück-Nr. 78/4. Diese Fläche befindet sich östlich von dem ehem. Bahnhofsgebäude (Bahnhofstraße 11).
Im Norden wird die Fläche durch einen Gewerbebetrieb sowie durch die L 280 begrenzt. Im Osten verläuft ebenfalls die L 280. Südlich befindet sich die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf. Im Westen wird die Fläche durch die Daade begrenzt.
Der in der Anlage beigefügte Übersichtsplan i. M. 1:1000 ist Bestandteil dieser Satzung. Eine ausführliche Begründung ist der Satzung als Anlage beigefügt.
Im räumlichen Geltungsbereich (§ 3) steht der Stadt Daaden zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu.
Diese Satzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigung:
Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis:
Der nachfolgend aufgeführte Übersichtsplan des Geltungsbereiches ist nicht i. M. 1:1000 abgedruckt.
Die Satzungsunterlagen können während der Dienststunden von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden (Fachbereich 3, Bauen und Umwelt, 1. OG, Zimmer-Nr. 107) eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
| 1. | Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen: | |
| Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: | ||
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und | |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, | |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden oder der Stadt Daaden, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | ||
| 2. | Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschließlich der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen: | |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.