Die Stadt Daaden erlässt auf Grund des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, i. V. m. § 24 GemO für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in den derzeit gültigen Fassungen in ihrer Sitzung am 18.03.2026 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes „Daaden Ortskern“:
Die Satzung der Stadt Daaden über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Daaden Ortskern“ vom 23.05.2016 wird aufgehoben.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.