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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 14/2026
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Betreuende Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf ​​​​​​​vom 23.03.2026

Der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf hat in seiner Sitzung am 19.03.2026 gem. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Schulgesetz (SchulG) für Rheinland-Pfalz folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Satzung über Betreuende Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf vom 28.09.2018 wird wie folgt geändert:

a) § 4 enthält folgende Fassung:

„§ 4 Elternbeitrag

(1) Die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf erhebt für die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Betreuenden Grundschule monatliche anteilige Elternbeiträge in angemessenem Umfang. Beitragspflichtig sind der bzw. die zur Personensorge Berechtigten.

(2) Der Elternbeitrag ist am 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Daaden-Herdorf zu entrichten. Die Zahlung soll mittels Lastschriftverfahren erfolgen, wobei Rücklastschriftkosten, z. B. bei nicht ausreichender Deckung des Kontos, vom Beitragspflichtigen zu tragen sind.

(3) Der Elternbeitrag entsteht ab dem Monat, zu dem das Kind in die Betreuende Grundschule aufgenommen ist.

(4) Der monatliche Elternbeitrag ist für elf Monate pro Schuljahr zu entrichten. Der Monat August ist beitragsfrei.

(5) Der monatliche Elternbeitrag nach Absatz 1 beträgt für das Schuljahr 2026/2027 45,00 €. Ab dem Schuljahr 2027/2028 beträgt dieser 60,00 €.

(6) Nehmen mehrere Kinder aus der gleichen Familie an dem Betreuungsangebot der Betreuenden Grundschule teil, verringert sich jeweils für das nach dem ersten Kind hinzutretende Kind der Elternbeitrag im Schuljahr 2026/2027 um 15,00 €. Ab dem Schuljahr 2027/2028 verringert sich dieser jeweils um 20,00 €.

(7) Die Höhe des Elternbeitrages ist unabhängig von der vom jeweiligen Kind in Anspruch genommenen Betreuungszeit.

(8) Bei vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund ist der anteilige Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt bei Eintritt in das laufende Betreuungsangebot.“

b) § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5 Erstattung von Mittagsverpflegungskosten

(1) Die Kosten der Mittagsverpflegung sind monatlich anteilig im angemessenen Umfang gesondert zu erstatten. Für die Kostenerstattungspflicht gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Höhe des monatlichen Erstattungsbetrages richtet sich nach der Anzahl der Teilnahmen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.

(3) Die anteilige Erstattung je Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen beträgt ab dem Schuljahr 2026/2027 5,90 € pro Kind. Ab dem Schuljahr 2027/2028 beträgt diese 6,90 € pro Kind.

(4) Für die Bestimmung der Anzahl der Teilnahmen wird von der Schule eine Abrechnungsliste geführt, aus der hervorgeht, wie oft ein Kind an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat. Als teilgenommen gilt auch der erste Tag bei einer kurzfristigen Abmeldung von der Mittagsverpflegung (z. B. bei Krankheit oder bei einem Fehlen aus sonstigem Grund). Nicht fristgerechte Abmeldungen und nicht abgeholte Menüs werden berechnet.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Daaden, den 23.03.2026
Stühn, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.