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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 17/2024
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Satzung

für die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

„Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf AöR“

der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf und der Ortsgemeinden Stadt Daaden, Derschen, Emmerzhausen, Friedewald, Mauden, Niederdreisbach, Nisterberg, Schutzbach, Weitefeld

vom 08.04.2024

Auf Grund der §§ 24 und 86a Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 14a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf und der Stadtrat der Stadt Daaden, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinden Derschen, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Emmerzhausen, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Friedewald, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mauden, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederdreisbach, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nisterberg, der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schutzbach und der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Weitefeld die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 - Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital, Wirkungsbereich

(1) Die „Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf“ ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf und der Ortsgemeinden Stadt Daaden, Derschen, Emmerzhausen, Friedewald, Mauden, Niederdreisbach, Nisterberg, Schutzbach und Weitefeld - im Folgenden Trägerkommunen genannt - in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wird durch Neubildung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung begründet.

(2) Die Anstalt führt den Namen „Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KEDH AöR“.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Daaden.

(4) Das Stammkapital beträgt 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro). Auf das Stammkapital zahlen die Trägerkörperschaften folgende Einlagen ein:

Ortsgemeinde

Stammkapitaleinlage in €

Daaden, Stadt

3.600

Derschen

1.000

Emmerzhausen

800

Friedewald

1.200

Mauden

200

Niederdreisbach

800

Nisterberg

400

Schutzbach

200

Weitefeld

2.000

Summe Ortsgemeinden

10.200

Verbandsgemeinde

9.800

Summe insgesamt

20.000

(5) Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, die zum Zeitpunkt der Gründung nicht Träger der Anstalt werden, können bis zum 31.12.2026 der Anstalt mit gleichen Rechten beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung aller Trägerkommunen.

(6) Die Anstalt wird nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Zweck der Anstalt ist der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die Durchführung energetischer Einzelmaßnahmen und die Beteiligung an Unternehmen, die diese Zwecke verfolgen.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben ist die Anstalt im Rahmen des § 85 Abs. 2 GemO berechtigt, auch außerhalb des Verbandsgemeindegebietes tätig zu werden.

§ 2 Aufgaben der Anstalt

(1) Die Trägerkommunen übertragen der Anstalt folgende Aufgaben:

1. Bau, Betrieb und/oder Finanzierung von Windkraftanlagen,

2. Bau, Betrieb und/oder Finanzierung von Fotovoltaikanlagen,

3. Bau, Betrieb und/oder Finanzierung von Biogasanlagen,

4. Bau, Betrieb und/oder Finanzierung von Geothermieanlagen,

soweit es sich um neue Anlagen handelt, die nach Gründung der Anstalt geplant oder realisiert werden und nicht auch dem Eigenverbrauch der Trägerkommunen dienen,

5. Bau, Betrieb und/oder Finanzierung von Projekten, deren Träger die Westerwald/Sieg-Energie GmbH & Co. KG (in und nach Gründung) ist oder sein wird

6. Einzelprojekte der Energieerzeugung oder -nutzung nach Maßgabe einer Einzelvereinbarung.

(2) Die Trägerkommunen können der Anstalt nach § 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Gebietskörperschaften.

(3) Trägerkommunen können in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 5 GemO einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Energieerzeugung oder -nutzung im Wege einer Einzelvereinbarung auf die Anstalt übertragen (Absatz 1 Ziffer 6). Die Anstalt übernimmt dabei Planung, Projektierung und Umsetzung auf ihre Kosten. Die Einzelvereinbarung hat Regelungen zur Erstattung der Kosten und zu einer Rückübertragung entsprechend § 67 Abs. 6 GemO vorzusehen.

(4) Die Anstalt ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.

(5) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.

(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.

(7) Die Trägerkommunen verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die Aufgabenerfüllung tätig wird.

§ 3 - Kompetenzen der Anstalt

Leistungsbeziehungen zwischen den Trägerkommunen und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.

§ 4 - Organe

(1) Organe der Anstalt sind:

a) der Vorstand (§ 5)

b) der Verwaltungsrat (§§ 6-8).

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Trägerkommunen.

(3) Die Vorschriften § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

§ 5 - Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Die Betriebsführung wird der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf übertragen.

(2) Vorstand ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf. Stellvertreter ist der Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde.

(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(5) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt oder des Betriebsführers übertragen.

(6) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person als die nach Absatz 1 bestimmte zum Vorstand wählen. Diese Person muss Mitglied eines Vertretungsorgans der Trägerkommunen oder Bediensteter der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf sein.

(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommunen haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch der Verbandsgemeinderat und die Ortsgemeinderäte unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 6 - Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den gesetzlichen Vertretern der beteiligten Trägerkommunen. Im Verhinderungsfall werden sie entsprechend § 50 Abs. 2 GemO vertreten.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 5 ist nicht zulässig.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat der entsendenden Trägerkommune. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(4) Der Verwaltungsrat wendet die Mustergeschäftsordnung für kommunale Gremien sinngemäß auf seine Arbeit an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Aufwandsentschädigung durch die Anstalt, ortsrechtliche Anspruchsgrundlagen bleiben unberührt.

§ 7 - Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes

3. die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes und seines Stellvertreters

4. die Rückzahlung von Eigenkapital

5. die Satzungen

6. die Sätze und Tarife für privat- und öffentlich-rechtliche Entgelte,

7. die mittel- und langfristigen Planungen,

8. den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,

(2) Entscheidungen des Verwaltungsrates über

a) die Veränderung der Aufgabe der Anstalt,

b) die Veränderung der Trägerschaft,

c) die Erhöhung des Stammkapitals,

d) die Verschmelzung sowie Auflösung

bedürfen der Zustimmung der Räte aller Trägerkommunen.

(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu

a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000 € überschritten wird,

b) Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten,

c) der Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Einrichtungsträgers vorbehalten sind,

d) der Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

e) der Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 €, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

(4) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

(6) Dem Verbandsgemeinderat und den Ortsgemeinderäten ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.

§ 8 - Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens vier volle Kalendertage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Vertreter der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.

(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.

(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats in gemeinsamen Angelegenheiten werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Trägerkommunen haben folgende

Stimmenanzahl:

Ortsgemeinde

Stimmen

Daaden, Stadt

18

Derschen

5

Emmerzhausen

4

Friedewald

6

Mauden

1

Niederdreisbach

4

Nisterberg

2

Schutzbach

1

Weitefeld

10

Summe OGs

51

Verbandsgemeinde

49

Summe insgesamt

100

(9) Bei der Entscheidung über die Durchführung von Projekten auf Grundstücken der Trägerkommunen hat die Grundstückseigentümerin ein Vetorecht. Dieses Recht kann durch Erklärung in der Sitzung des Verwaltungsrats oder schriftlich ausgeübt werden.

(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.

(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.

§ 9 - Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.

§ 10 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 sowie § 93 Abs. 1 und 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der EigAnVO.

(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.

§ 11 - Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägerkommunen zuzuleiten.

(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 12 - Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.

§ 13 - Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf. Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 14 - Auflösung der Anstalt

Die Trägerkommunen entscheiden über die Auflösung der Anstalt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Trägerkommunen. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Einlage an die jeweilige Trägerkommune zurück, sofern die Räte der Trägerkommunen nicht etwas anderes beschließen.

§ 15 - Haftung im Innenverhältnis

Die Trägerkommunen haften im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der gemeinsamen Anstalt nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage. Abweichungen hiervon bedürfen im Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung.

§ 16 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2024 in Kraft.“

Daaden, 22.04.2024
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
gez. Helmut Stühn, Bürgermeister
Stadt Daaden
gez. Walter Strunk, Stadtbürgermeister
Derschen, 22.04.2024
Ortsgemeinde Derschen
gez. Volker Wisser, Ortsbürgermeister
Emmerzhausen, 22.04.2024
Ortsgemeinde Emmerzhausen
gez. Helmut Stühn, Beauftragter des Landes Rheinland-Pfalz
Friedewald, 22.04.2024
Ortsgemeinde Friedewald
gez. Karl-Heinz Buhl, Ortsbürgermeister
Mauden, 22.04.2024
Ortsgemeinde Mauden
gez. Achim Reeh, Ortsbürgermeister
Niederdreisbach, 22.04.2024
Ortsgemeinde Niederdreisbach
gez. Andrea Morche, Ortsbürgermeisterin
Nisterberg, 22.04.2024
Ortsgemeinde Nisterberg
gez. Kirstin Höfer, Ortsbürgermeisterin
Schutzbach, 22.04.2024
Ortsgemeinde Schutzbach
gez. Detlef Faikus, Ortsbürgermeister
Weitefeld, 22.04.2024
Ortsgemeinde Weitefeld
gez. Karl-Heinz Keßler, Ortsbürgermeister

Anmerkung:

Der Kreisverwaltung Altenkirchen wurde die Gründung der AöR und die Satzung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindeordnung am 18.04.2024 angezeigt. Sie kann noch bis zum 16.05.2024 Bedenken wegen Rechtsverletzung erheben.

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.