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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 17/2026
Daaden
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Daaden

In der Gemarkung Daaden, Flur 17, Flurstück 56/1, 57/4, 60/4 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.04.2026 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 08.05.2026 bis 08.06.2026 in den Büroräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo. - Fr. von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter https://www.volk-betzdorf.de/oeffentliche-bekanntmachungen.html eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Winfried Volk, Öffentlich

bestellter Vermessungsingenieur, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk

finden Sie unter

https://www.volk-betzdorf.de/elektronische_kommunikation.htm.

gez. Dipl.-Ing. Winfried Volk, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Winfried Volk. Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf