Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 05.05.2026 den Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB wird die Satzung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, und des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475) beschließt der Rat der Stadt Daaden in seiner Sitzung vom 05.05.2026 die folgende Satzung:
Seit den 1970er-Jahren hat die Stadt Daaden den unmittelbar an den Fontenay-Le-Fleury-Platz angrenzenden Bereich in der Stadtmitte wiederholt im Wege der Bauleitplanung überplant. In diesem Sinne sind im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 8 für das Teilgebiet „Ortskern Daaden“ auch dessen 1., 3., 6., 7. und 8. Änderung beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Die Stadt hat hiermit jeweils auf situative Erfordernisse reagiert.
Vor dem Hintergrund massiv geänderter Rahmenbedingungen sieht sich auch die Städtebaupolitik der Stadt Daaden zunehmendem Anpassungsdruck ausgesetzt. Dieser stellt sich in besonderer Weise innerhalb des Stadtzentrums, in dem die Stadt als kooperierendes Grundzentrum für Einwohner, Pendler und Touristen gleichermaßen attraktiv sein will. Anstatt eine Attraktivitätssteigerung und weitere Belebung der Stadtmitte – wie zuletzt – mittels Teilplanungen und Einzelmaßnahmen zu erreichen, beabsichtigt die Stadt Daaden deshalb mittelfristig die Umsetzung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts im Wege der Bebauungsplanaufstellung.
Mit dem Erlass dieser Satzung verfolgt die Stadt insoweit die Sicherstellung, dass das zentralörtlich gelegene Gebiet einer notwendigen – den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt entsprechenden – Gesamtentwicklung zugänglich bleibt.
Für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Flächen zieht die Stadt Daaden die Aufstellung eines Bebauungsplans in Betracht. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich „Stadtmitte“ steht der Stadt Daaden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung wird im Nordosten und im Osten durch die Saynische Straße, im Süden durch die Mittelstraße, im Nordwesten durch den Fontenay-Le-Fleury-Platz, im Westen durch die Straße Im Schützenhof sowie durch den Fontenay-Le-Fleury-Platz begrenzt.
Nach dem Liegenschaftskataster sind folgende Flurstücke von der Vorkaufsrechtssatzung berührt:
Gemarkung (070022) Daaden,
Flur 20, Flurstücke 65/1; 66/1; 67/1; 63/2; 66/2; 67/2; 63/3; 64/3; 65/3; 68/3; 64/4; 65/4; 64/5; 68/5; 70/5; 64/6; 68/6; 63/7; 64/8; 64/9;
Flur 22, Flurstücke 47; 48; 49; 51; 53; 54; 57; 58; 59; 60; 61; 63; 72; 73; 77; 52/1; 56/1; 74/1; 75/1; 76/1; 52/2; 64/2; 50/3; 66/3; 75/3; 76/3; 78/3; 62/4; 65/4; 66/4; 68/4; 71/4; 74/4; 76/4; 78/4; 191/4; 62/5; 64/5; 75/5; 78/5; 62/6; 64/6; 68/6; 74/6; 75/6; 78/6; 62/7; 71/7; 75/7; 78/7; 62/8; 74/8; 71/9; 74/10; 71/11; 74/11; 71/12; 74/12; 71/13; 74/13; 71/14; 71/16; 71/17; 191/3.
Der Verlauf der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs kann dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:1.000, der Bestandteil dieser Satzung ist, entnommen werden.
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigung:
Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis:
Der nachfolgend aufgeführte Lageplan mit dem Verlauf der Grenzen des Geltungsbereichs ist nicht i. M. 1:1.000 abgedruckt.
Die Satzungsunterlagen können während der Dienststunden von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden (Fachbereich 3, Bauen und Umwelt, 1. OG, Zimmer-Nr. 107) eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
| 1. | Gemäß § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird auf folgendes hingewiesen: | |
| Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: | ||
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und | |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, | |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden oder der Stadt Daaden, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | ||
| 2. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475) wird auf folgendes hingewiesen: | |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.