für die Jahre 2023 und 2024 vom 24.05.2023
Der Ortsgemeinderat hat am 10.05.2023 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.867.237 € | 2.764.534 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.852.361 € | 2.878.449 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf | 14.876 € | -113.915 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 62.194 € | 29.060 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 145.050 € | 319.050 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 273.930 € | 410.930 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -128.880 € | -91.880 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 66.686 € | 62.820 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| 0 € | 0 € |
- entfällt -
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 320 | v. H. |
| Grundsteuer B | 420 | v. H. |
| Gewerbesteuer | 370 | v. H. |
Die Sätze für die Hundesteuer auf:
| Erster Hund | 36,00 | € |
| Zweiter Hund | 54,00 | € |
| Weitere Hunde | 72,00 | € |
| Erster gefährlicher Hund | 350,00 | € |
| Zweiter gefährlicher Hund | 350,00 | € |
| Weitere gefährliche Hunde | 350,00 | € |
Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme für jeden Monat in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn das Kind nicht an jedem Öffnungstag die Kindertagesstätte besucht. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien und grundsätzlich auch bei sonstigen Zeiten der Schließung der Kindertagesstätte zu zahlen, solange das Kind angemeldet ist.
b) Im Übrigen sind die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen in besonderen Gebühren- und Beitragssatzungen festgesetzt.
- entfällt -
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 10.189.315,39 | € |
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 10.102.475,39 | € |
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 10.117.351,39 | € |
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 10.003.436,39 | € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO wird nicht festgelegt. Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
- entfällt -
- entfällt –
- entfällt -
Hinweis:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 - 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. |
| 2. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. |
| Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 17.05.2023 erteilt. |
| 3. | Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme in der Zeit von Monatg, 05.06.2023 bis Freitag, 16.06.2023 während der Dienststunden im Rathaus Daaden, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden, Zimmer 007, öffentlich aus. |
| 4. | Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
| 5. | Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. |