Der Stadtrat Daaden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2023 die Änderung des Bebauungsplanes „In der Grummetwies, 1. Änderung“ nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 BauGB beschlossen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss des Bebauungsplanes „In der Grummetwies, 1. Änderung“ hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Stadt hat Kenntnis davon erlangt, dass das derzeit von Fa. KANN genutzte Areal aufgegeben und ggf. veräußert werden soll. Das Betriebsgelände von KANN liegt - soweit es sich auf der Gemarkung der Stadt Daaden befindet - überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Grummetwies“, der als bauliche Nutzung ein Industriegebiet (GI) festsetzt und aus dem Jahr 1963 stammt. Das Bebauungsplangebiet dient ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben bzw. Industriegebieten und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unerwünscht, bzw. unzulässig sind. Genutzt wird dieses Areal derzeit überwiegend als Lagerfläche.
Es handelt sich um eine der letzten gewerblichen Bauflächen, die aufgrund ihrer Größe und Belegenheit für eine städtebauliche Neuordnung im Sinne einer gewerblichen Nutzung in Frage kommt. Die mögliche Betriebsaufgabe von Fa. KANN und die sich damit möglicherweise ergebende in die Zukunft gerichtete Steuerungsmöglichkeit der Stadt Daaden erfordern eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans.
Vorgesehen ist, die Fläche städtebaulich neu zu ordnen und eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, die auch in die Umgebung vorhandenen störungsempfindlichen Nutzung berücksichtigt und insbesondere auch solchen Gewerbebetrieben eine Ansiedlungsmöglichkeit eröffnet, deren Flächennachfrage bislang in der Stadt Daaden nicht befriedigt werden konnte. Hiermit soll auch eine Weiterentwicklung der Stadt Daaden als Wirtschaftsstandort verbunden sein, die neue Arbeitsplätze schaffen soll. Vorgesehen ist, ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) festzusetzen, in dem Lagerplätze und Lagerhallen ausgeschlossen werden, damit sich dort keine gewerbliche Betriebe ansiedeln können, die dem störungserheblichen Bereich des produzierenden Gewerbes zugehörig sind und der Schwerpunkt der Ansiedlung so gesteuert werden kann, dass störungsempfindlicheren Dienstleistungs- und Technikunternehmen eine gewerbliche Ansiedlung ermöglicht wird. Auf den Grundsatzbeschluss des Stadtrats vom 14.12.2022 zur vorgesehenen Entwicklung wird insoweit Bezug genommen. Der Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Zudem verläuft der „Daadenbach“ durch das Gebiet. In südlicher Richtung wird das Gebiet durch eine dort verlaufende gewidmete Bahntrasse begrenzt, so dass im Zuge der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans auch die Erschließung der gewerblichen Flächen und die Anbindung an die L280 neu geordnet werden kann. Bereits im Zuge der gewerblich-industriellen Nutzung durch die Fa. KANN erwies sich die Erschließung als defizitär, weil die Bahntrasse insoweit das weiträumige Umfahren erforderlich machte.
Aus dem Entwurf der Potenzialanalyse „Gewerbe- und Industrieflächenpotenziale für die Wirtschaftsregion Westerwald“, die durch eine Kooperation der Wirtschaftsförderungen der Landkreise Neuwied, Westerwald und Altenkirchen in Auftrag gegeben wurde, geht hervor, dass im Landkreis Altenkirchen ein Gewerbeflächenbedarf bis 2035 von 55 bis 83 ha besteht. Dieser Bedarf kann langfristig nicht aus den bestehenden Flächenpotenzialen im Kreisgebiet gedeckt werden. Daher ist die Sicherung und Weiterentwicklung von bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen und deren bedarfsangepasste Entwicklung wesentlich für die Stadt Daaden, zumal das in Daaden zur Verfügung stehende Flächenpotential durch naturschutzrechtliche Restriktionen ohnehin sehr begrenzt ist.
Die Grenzen des zukünftigen Plangebiets ergeben sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.
Daaden, den 21.06.2023 Walter Strunk (Stadtbürgermeister)
Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 20.06.2023 aufgrund der § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 20.06.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, den Bebauungsplan „In der Grummetwies, 1. Änderung“ aufzustellen und den Bebauungsplan „In der Grummetwies“ zu ändern. Die in Aufstellung befindliche Planung des Bebauungsplans „In der Grummetwies, 1. Änderung“ sieht die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets vor, wobei Lagerplätze und Lagerhäuser ausgeschlossen werden sollen. Zur Sicherung dieser Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „In der Grummetwies, 1. Änderung“. Das Gebiet der Veränderungssperre wird im Süden begrenzt durch die Bahntrasse, im Westen durch die Gemarkungsgrenze zur Ortsgemeinde Niederdreisbach, im Norden durch die L 280, sowie im Osten durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vorm Stoß“. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden |
| 2. | erhebliche oder wesentliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Daaden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt zwei Jahre nach Ihrem Inkrafttreten außer Kraft, wenn sie nicht zuvor durch Beschluss der Stadt Daaden verlängert worden ist. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der geänderte Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweise
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist dem Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Stadt Daaden geltend gemacht werden. Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „In der Grummetwies, 1. Änderung“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden, 1. OG, Zimmer Nr. 107, während der Dienststunden eingesehen werden.