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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 25/2024
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf

über die Benutzung der Obdachlosen- und

Asylbewerberunterkünfte in der Verbandsgemeinde

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den jeweiligen Fassungen hat der Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung am 6. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte sind öffentliche, gemeinnützige Einrichtungen der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bestimmung eines Gebäudes oder einzelner Räume eines Gebäudes als Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft erfolgt durch die Verwaltung. Sie kann für eigene oder von Dritten überlassene Gebäude oder Räume erfolgen.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Asylbewerberunterkünfte sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern von der Verbandsgemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(4) Obdachlosigkeit im Sinne dieser Satzung bedeutet die unfreiwillige Obdachlosigkeit. Demnach ist derjenige obdachlos, der kein Obdach besitzt und keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit besitzt. Obdachlos ist auch derjenige, dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft droht (z. B. durch Vollstreckung eines gerichtlichen Räumungstitels) oder der dessen Wohnung nach objektiven Anforderungen nicht mehr einer menschenwürdigen Unterkunft entspricht.

Die Unterbringung bei freiwilliger Obdachlosigkeit erfolgt, sofern die Selbstbestimmung der betroffenen Personen wegen Hilflosigkeit, Desorientierung, aufgrund von Suchterkrankungen oder des allgemeinen Gesundheitszustandes nicht mehr angenommen werden kann und zum eigenen Schutz eine Unterbringung notwendig ist.

(5) Die als obdachlos untergebrachten Personen sind verpflichtet, sich nach allen Kräften um geeigneten Wohnraum zu bemühen.

§ 2 Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft

(1) Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Die Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Einweisungsverfügung) nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595 - BS 2012-1) in der aktuell gültigen Fassung.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. Andere als die zugewiesenen Räume dürfen ohne vorherige Einwilligung der Verbandsgemeinde nicht genutzt werden.

(3) Obdachlose Einzelpersonen gleichen Geschlechtes können in eine gemeinsam zu nutzende Unterkunft eingewiesen werden. Eingewiesene müssen damit rechnen, dass weitere Personen in die zugewiesenen Räumlichkeiten eingewiesen werden.

§ 3 Nutzungsverhältnis

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Will der Benutzer das Nutzungsverhältnis beendigen, hat er dies der örtlichen Ordnungsbehörde einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Eine Abkürzung der Frist ist im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

(3) Das Nutzungsverhältnis endet, wenn der Benutzer die ihm zugeteilte Obdachlosenwohnung nicht innerhalb von sieben Tagen bezieht, sie nicht mehr selbst bewohnt oder sie nur für die Aufbewahrung seines Hausrates verwendet.

(4) Sowohl vor dem Einzug als auch beim Auszug werden die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gemeinsam durch die Nutzungsberechtigten sowie einen Vertreter der örtlichen Ordnungsbehörde besichtigt. Zu diesem Zwecke wird beim Ein- bzw. Auszug ein Übergabeprotokoll gefertigt.

§ 4 Umsetzung in eine andere Obdachlosenwohnung

(1) Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Obdachlosenwohnung möglich, insbesondere wenn

a.

die bisherige Obdachlosenwohnung im Zusammenhang mit Abbruch-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss;

b.

die bisherige Obdachlosenwohnung nach Auszug oder Tod von Haushaltsange-hörigen unterbelegt ist; der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen;

c.

der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Haushaltsbewohnern und Nachbarn führen und diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind;

d.

der Benutzer mit mehr als 2 Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr oder Neben-kosten im Rückstand ist. In diesem Falle kann er in eine Wohnung mit geringerer Größe und einfacherer Ausstattung umgesetzt werden;

e.

der Benutzer sich nicht selbst um eine andere Wohnung bemüht oder eine ihm angebotene und zumutbare Wohnung ablehnt.

(2) Die Umsetzung wird durch Verfügung der örtlichen Ordnungsbehörde festgesetzt.

§ 5 Benutzung der Obdachlosenwohnung

(1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer bedarf der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde, wenn er in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch) bis zu sieben Tagen.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlegenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbandsgemeinde vorgenommen werden.

(4) Eigene Einrichtungsgegenstände können mit Zustimmung der Verbandsgemeinde in die Unterkunft gebracht werden. Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflage versehen werden.

(5) Die Verbandsgemeinde kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

(6) Die Verbandsgemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die zweckentsprechende Benutzung der Unterkünfte sicherzustellen.

(7) Der Benutzer haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch besondere Nutzung der Obdachlosenwohnung nach den Absätzen 2 – 5 entstehen, auch wenn die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf zugestimmt hat.

§ 6 Pflichten der Benutzer

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen einschl. der dazugehörigen Ausstattungsstücke sind sachgemäß zu behandeln und vor Verstopfung zu bewahren.

(3) Müll und Unrat müssen nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsorgt werden. Das gilt insbesondere für das Sortieren des Mülls. Das Lagern von Schrott und das Verunreinigen des Grundstücks durch Müll sind verboten. Sperrmüll ist rechtzeitig vorher beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Altenkirchen anzumelden und am Abfuhrtag an der Straße abzustellen.

(4) Das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen auf dem Grundstück ist untersagt.

(5) Auftretendes Ungeziefer ist durch die Benutzer auf eigene Kosten mit geeigneten Mitteln zu bekämpfen. Die durch Unterlassung entstehenden Schäden gehen zu Lasten der Nutzer.

(6) Bei Frostgefahr sind die Benutzer verpflichtet, die Wasserleitungen und sonstigen frostgefährdeten Anlagen in den Unterkünften und den dazugehörigen Nebenräumen vor dem Einfrieren zu schützen.

(7) Die Benutzer haben auf ihre Kosten die benutzten Anlagen und Einrichtungen in den von ihnen benutzten Räumen wie Türen, Fenster, Licht, Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Außenbecken, Öfen, Herde u. ä. Einrichtungen im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und alle an diesen Anlagen notwendig werdenden Reparaturen auf ihre Kosten fachgerecht durchführen zu lassen. Zerbrochene Glas- und Spiegelscheiben sind vom Benutzer zu ersetzen. Für den Ersatz durch natürlichen Verschleiß trotz ordnungsgemäßer Instandhaltung unbrauchbar gewordenen mitbenutzen Anlagen und Einrichtungen hat der Benutzer nicht zu sorgen.

§ 7 Zutritts- und Weisungsrecht

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeinde sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften nach einmaliger Anmeldung zu betreten; in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr aber nur in besonders begründeten Fällen. In Notfällen oder zur Gefahrenabwehr sind sie auch ohne Anmeldung berechtigt, die Unterkünfte zu betreten.

(2) Beauftragte der Verbandsgemeinde sind befugt, den Bewohnern Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen. Das gleiche gilt auch gegenüber Besuchern, denen sie bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung oder Weisungen Hausverbot erteilen können.

§ 8 Schönheitsreparaturen

(1) Schönheitsreparaturen kann der Benutzer auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen sachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht.

(2) Zu den dem Benutzer entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen kann die Verbandsgemeinde einen Zuschuss gewähren. Dies ist vorher mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuklären.

§ 9 Hausordnung

(1) Die von der Verbandsgemeinde für die Unterkunft erlassene Hausordnung ist einzuhalten; besonders die Bestimmungen über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Gehwege.

(2) Vernachlässigt ein Benutzer die ihm nach der Hausordnung obliegenden Pflichten, so kann die Verbandsgemeinde diese von einem Dritten auf Kosten des säumigen Benutzers im Wege der Ersatzvornahme erfüllen lassen.

§ 10 Rückgabe der Obdachlosenwohnung

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Verbandsgemeinde bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde oder einem Benutzernachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Verbandsgemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(3) Hat der Benutzer bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er auf Verlangen der Verbandsgemeinde verpflichtet, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart ist. Kommt der Benutzer einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Verbandsgemeinde auf Kosten des Benutzers die erforderlichen Arbeiten veranlassen (Ersatzvornahme).

(4) Die Verbandsgemeinde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen. Unbrauchbare Gegenstände werden auf Kosten des Verantwortlichen entsorgt, da hier von einer Dereliktion entspr. § 959 BGB ausgegangen werden kann. Brauchbare Gegenstände können in Verwahrung genommen werden. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisse nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden durch die Verbandsgemeinde einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 11 Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde haftet den Benutzern nur für Schäden, die von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde keine Haftung.

(2) Die Benutzer haften der Verbandsgemeinde für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig an den zur Verfügung gestellten Räumen, dem überlassenen Zubehör, dem Gebäude sowie den hierzu gehörenden Anlagen verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gereinigt, gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit Willen der Benutzer in der Unterkunft aufhalten, haften die Benutzer.

(3) Schäden und Verunreinigungen, für welche die Benutzer haften, kann die örtliche Ordnungsbehörde auf deren Kosten beseitigen lassen.

§ 12 Personenmehrheit als Benutzer

(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

(2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 13 Verwaltungszwang

(1) Räumen die Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung bzw. Räumung durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

(2) Rückständige Benutzungsgebühren und Nebenkosten, Schadensersatzansprüche und die Kosten einer Ersatzvornahme werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den verbandsgemeindeeigen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommenen Räumen werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer einer verbandsgemeindeeigenen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft verpflichtet. Wird die Unterkunft von Familien, eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder Elternteilen mit ihren Kindern gemeinsam benutzt, sind sie Gesamtschuldner.

§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft sowie die Personenzahl. Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Teilgebühr für die Unterkunft und aus einer pauschalierten Teilgebühr für die Nebenkosten, die nach der anteiligen Personenzahl zu berechnen ist. Diese Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, Teil A.

Darüber hinaus werden den Nutzern die Heizungsbetriebskosten sowie der Haushaltsstrom verbrauchsabhängig oder als angemessene Pauschale in Rechnung gestellt.

(2) Bei einer Nutzung der verbandsgemeindeeigenen Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte durch Einzelpersonen, die zur gemeinsamen Unterbringung innerhalb einer Unterkunft oder eines Zimmers eingewiesen sind, wird die Benutzungsgebühr als Pauschalsatz festgelegt. Strom- und Heizkostenerstattungen werden ebenfalls in Form einer Pauschale festgesetzt. Der Pauschalsatz / Person ist in dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, Teil B enthalten.

(3) Sofern Gebäude bzw. Räumlichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern von Dritten, z.B. im Rahmen eines Mietverhältnisses, zur Verfügung gestellt werden, wird die zwischen Dritten und Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf vereinbarte Kaltmiete pro Quadratmeter zuzüglich entstehender (vertraglich vereinbarter und/oder unmittelbar übernommener) Betriebskosten als Benutzungsgebühr geltend gemacht.

Bei Nutzern aus unterschiedlichen Haushalten oder bei Einzelpersonen erfolgt die Berechnung anteilig gemäß zugewiesener Nutzung (Gebührenverzeichnis, Teil C).

(4) Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr im Voraus erhoben. Die Monatsgebühr wird für volle Kalendermonate der Unterbringung erhoben. Eine Tagesgebühr wird für jeden angefangenen Kalendertag der Unterbringung, für den keine Monatsgebühr in Betracht kommt, erhoben.

(5) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für die Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 16 Entstehung der Gebührenschuld,

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit dem Tag des Einzugs bzw. der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft.

(2) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(3) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Lauf des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Tag des Einzugs.

§ 17 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Unterkunft ist monatlich im Voraus fällig und jeweils am 3. Tage nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§ 18 Asylbewerberunterkünfte

Sämtliche vorstehende Regelungen zur Nutzung gelten – mit Ausnahme von § 2 - auch für Asylbewerberunterkünfte (§ 1 Absatz 3).

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf über die Benutzung der verbandsgemeindeeigene Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte vom 20.03.2023 außer Kraft.

57567 Daaden, den 12. Juni 2024
Helmut Stühn
Bürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts

, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zu § 14 und 15 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf und über die Erhebung von Gebühren für diese Benutzung

A) Allgemeine Regelung

Die Benutzungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:

Unterkunft

monatliche

Benutzungsgebühr

pro qm Wohnfläche

ohne Heizkosten

und Haushaltsstrom*

Daaden, Betzdorfer Straße 151 EG

5,50 Euro

Daaden, Betzdorfer Straße 151 DG

5,00 Euro

Daaden, Lamprechtstraße 7

5,80 Euro

Nisterberg, Hauptstraße 20

4,20 Euro

* Hinzu kommen Heizungsbetriebskosten und Haushaltsstrom. Diese werden gesondert als angemessene Pauschale oder verbrauchsabhängig festgesetzt und angefordert.

B) Ausnahmeregelung für gemeinschaftlichen genutzten verbandsgemeindeeigenen Unterkünften

Bei Unterbringung von Personen in gemeinschaftlich genutzten verbandsgemeindeeigenen Unterkünften wird abweichend von Buchstabe A) eine zusammengefasste Benutzungsgebühr (Pauschalsatz) für die Inanspruchnahme der Räume und der anfallenden Nebenkosten pro Person und Monat der Unterbringung erhoben. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für Heizungsbetriebskosten von 50 € Person/Monat sowie für Strom von 40 €/Person/Monat enthalten.

Unterkunft

monatliche

Benutzungsgebühr

einschließlich Heizkostenpauschale

von 50,- €/Person/Monat

und Stromkostenpauschale

von 40,- €/Person/Monat

Derschen, Im Gewerbegebiet 7

188,00 Euro

Herdorf, Hollertszug 23 a - d

234,00 Euro

Herdorf, Hollertszug 24

299,00 Euro

Bei einer Nutzung der nachstehenden verbandsgemeindeeigenen Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte durch Einzelpersonen, die zur gemeinsamen Unterbringung innerhalb einer Unterkunft oder eines Zimmers eingewiesen sind, wird die Benutzungsgebühr als Pauschalsatz festgelegt. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für Heizungsbetriebskosten von 50 € Person/Monat sowie für Strom von 40 €/Person/Monat enthalten.

Unterkunft

monatliche Gebühr

einschließlich

Heizkostenpauschale

von 50,- €/Person/Monat

und Stromkostenpauschale

von 40,- €/Person/Monat

Daaden, Betzdorfer Straße 151 EG

172,00 Euro

Daaden, Betzdorfer Straße 151 DG

186,00 Euro

Daaden, Lamprechtstraße 7 EG

254,00 Euro

Daaden, Lamprechtstraße 7 OG

176,00 Euro

Daaden, Lamprechtstraße 7 DG

220,00 Euro

Nisterberg, Hauptstraße 20, EG links

232,00 Euro

Nisterberg, Hauptstraße 20, EG rechts

248,00 Euro

Nisterberg, Hauptstraße 20, OG

232,00 Euro

Nisterberg, Hauptstraße 20, DG

248,00 Euro

C) Ausnahmeregelung für von Dritten überlassene und angemietete Objekte

Sofern Gebäude bzw. Räumlichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern von Dritten, z.B. im Rahmen eines Mietverhältnisses, zur Verfügung gestellt werden, wird die zwischen Dritten und Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf vereinbarte Kaltmiete pro Quadratmeter zuzüglich entstehender (vertraglich vereinbarter und/oder unmittelbar übernommener) Betriebskosten als Benutzungsgebühr geltend gemacht.

Bei Nutzern aus unterschiedlichen Haushalten oder bei Einzelpersonen erfolgt die Berechnung anteilig gemäß zugewiesenem Nutzungsanteil an der Gesamtfläche.