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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 26/2023
Niederdreisbach
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Bekanntmachung

Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Kreuzwies“

Der Ortsgemeinderat Niederdreisbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Kreuzwies“ nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 BauGB beschlossen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird dieser Bebauungsplanaufstellungsbeschluss hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Ortsgemeinde Niederdreisbach hat Kenntnis davon erlangt, dass das derzeit von Fa. KANN genutzte Areal aufgegeben und ggf. veräußert werden soll. Das Betriebsgelände von KANN liegt - soweit es sich auf der Gemarkung der Ortsgemeinde Niederdreisbach befindet - in einem bislang unbeplanten Bereich. Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich in diesem Gebiet nach § 34 BauGB. Die Grundstücke befinden sich weit überwiegend im Geltungsbereich einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde. Lediglich der Bereich nördlich der Bahnlinie liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung. Teile des Areals werden als Produktionsstätte und Lagerfläche der Fa. KANN genutzt. Die Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Biersdorf zerschneidet dabei eine einheitliche Lagerhalle der Fa. KANN. Gut zur Hälfte ist die Lagerhalle der Fa. KANN auf dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde gelegen. Zur anderen Hälfte liegt es auf der Gemarkung Biersdorf.

Die Flurstück-Nr. 90/5 ist mit einem Sozialgebäude bebaut, welches unmittelbar an Wohnbebauung grenzt.

Der Bereich östlich der K 112 (Hauptstraße) bis zur nordöstlichen Gemarkungsgrenze ist im geltenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf überwiegend als „gewerbliche Baufläche“ und teilweise als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Kleine Teilbereiche sind als gemischte Baufläche und als Fläche für Wald dargestellt. Zudem verlaufen der Dreisbach und die Bahnlinie durch das Gebiet. Unmittelbar angrenzend auf dem Gemarkungsgebiet der Stadt Daaden grenzt das vorgesehene Plangebiet an den Bebauungsplan „In der Grummetwies“ der Stadt Daaden an, der ein Industriegebiet festsetzt, aber zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet geändert werden soll. Insoweit kann im Zuge der vorgesehenen planerischen Neuordnung über das gemeindliche Abstimmungsgebot eine kohärente und umfeldabgestimmte Planung erfolgen. Eine partielle Änderung des Flächennutzungsplans kann, soweit sie erforderlich werden sollte, im Parallelverfahren erfolgen.

Es handelt sich bei dem vorgesehenen Planaufstellungsgebiet der Ortsgemeinde Niederdreisbach um eine der letzten gewerblichen Bauflächen, die aufgrund ihrer zusammenhängenden Größe und Belegenheit für eine städtebauliche Neuordnung im Sinne einer gewerblichen Nutzung in Frage kommt. Die mögliche Betriebsaufgabe von Fa. KANN und die sich damit möglicherweise ergebende in die Zukunft gerichtete Steuerungsmöglichkeit der Ortsgemeinde erfordern die Aufstellung eines Bebauungsplans.

Vorgesehen ist, die Fläche städtebaulich neu zu ordnen und eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, die auch die in der Umgebung vorhandene störungsempfindliche Nutzung berücksichtigt und insbesondere auch solchen Gewerbebetrieben eine Ansiedlungsmöglichkeit eröffnet, deren Flächennachfrage bislang in der Ortsgemeinde nicht befriedigt werden konnte. Hiermit soll auch eine Weiterentwicklung der Ortsgemeinde als Wirtschaftsstandort verbunden sein, die neue Arbeitsplätze schaffen soll. Vorgesehen ist, ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) festzusetzen, in dem Lagerplätze und Lagerhallen sowie störendes produzierendes Gewerbe ausgeschlossen werden, damit sich dort keine gewerblichen Betriebe ansiedeln können, die dem störungserheblichen Bereich des produzierenden Gewerbes zugehörig sind und der Schwerpunkt der Ansiedlung so gesteuert werden kann, dass störungsempfindlicheren Dienstleistungs- und Technikunternehmen eine gewerbliche Ansiedlung ermöglicht wird, die sich damit auch als umfeldverträglich für die angrenzende Wohnbebauung erweisen. Auf den Grundsatzbeschluss des Ortsgemeinderates vom 13.12.2022 zur vorgesehenen Entwicklung wird insoweit Bezug genommen.

Die Grenzen des zukünftigen Plangebiets ergeben sich aus der beigefügten Karte.

Niederdreisbach, den 28.06.2023
Andrea Morche, Ortsbürgermeisterin

Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Auf der Kreuzwies“

Der Ortsgemeinderat Niederdreisbach hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 aufgrund der § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Sicherung der Planung

Der Ortsgemeinderat Niederdreisbach hat in seiner Sitzung am 27.06.2023, für das in § 2 bezeichnete Gebiet beschlossen, den Bebauungsplan „Auf der Kreuzwies“ aufzustellen. Die in Aufstellung befindliche Planung des Bebauungsplans „Auf der Kreuzwies“ sieht die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets vor, wobei Lagerplätze und Lagerhäuser sowie störungsintensives produzierendes Gewerbe ausgeschlossen werden sollen. Zur Sicherung dieser Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Auf der Kreuzwies“. Das Gebiet der Veränderungssperre wird im Norden begrenzt durch den Daadenbach, im Osten durch die Gemarkungsgrenze der Gemarkung Niederdreisbach und im Westen durch die Hauptstraße. Die südliche Grenze bildet das Grundstück Gemarkung Niederdreisbach, Flur 2, Flurstück-Nr. 90/5, das noch im Geltungsbereich liegt. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden

2.

erhebliche oder wesentliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Niederdreisbach.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt zwei Jahre nach Bekanntmachung außer Kraft, wenn sie nicht zuvor durch Beschluss der Ortsgemeinde Niederdreisbach verlängert worden ist. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweise

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist dem Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Niederdreisbach geltend gemacht werden. Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf der Kreuzwies“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden, 1. OG, Zimmer-Nr. 107, während der Dienststunden eingesehen werden.

Niederdreisbach, den 28.06.2023
Andrea Morche, Ortsbürgermeisterin