Der Ortsgemeinderat Niederdreisbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Unter der Assebach“ nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 BauGB beschlossen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird dieser Bebauungsplanaufstellungsbeschluss hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Ortsgemeinde Niederdreisbach hat Kenntnis davon erlangt, dass das derzeit von Fa. KANN genutzte gesamte Betriebsareal aufgegeben und ggf. veräußert werden soll. Das Betriebsgelände von KANN liegt - soweit es sich auf der Gemarkung der Ortsgemeinde Niederdreisbach befindet - in einem bislang unbeplanten Bereich. Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich in diesem Gebiet nach § 34 BauGB. Die Grundstücke befinden sich weit überwiegend im Geltungsbereich einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde. Lediglich der Bereich nördlich der Bahnlinie liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung. Teile des Areals werden als Produktionsstätte der Fa. KANN und als Lagerfläche genutzt. Auch ein Sozialgebäude der Fa. KANN befindet sich in der Ortsgemeinde Niederdreisbach.
Der Bereich westlich der K 112 (Hauptstraße) bis zum westlich gelegenen Hüttenweg ist im geltenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die notwendige Änderung des Flächennutzungsplans kann im Parallelverfahren vorgesehen werden.
Es handelt sich bei dem vorgesehenen Planaufstellungsgebiet „Unter der Assebach“ der Ortsgemeinde Niederdreisbach um eine der letzten zusammenhängenden Bauflächen, die aufgrund ihrer zusammenhängenden Größe und Belegenheit für eine städtebauliche Neuordnung im Sinne einer gemischt gewerblichen und wohnbaulichen Nutzung in Frage kommt. In südlicher Richtung unmittelbar angrenzend an das Planaufstellungsgebiet ebenso wie auf der gegenüberliegenden Seite des Hüttenwegs befindet sich Wohnbebauung. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein Autohandel. Im Süden des Plangebietes befinden sich Parkplätze und ein Gebäude der Fa. KANN. Die mögliche Betriebsaufgabe von Fa. KANN, der die Grundstücksflächen südlich bis Mitte des Plangebiets gehören und die sich damit möglicherweise ergebende in die Zukunft gerichtete Steuerungsmöglichkeit der Ortsgemeinde erfordern die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Vorgesehen ist, die Fläche städtebaulich neu zu ordnen und eine gemischte Nutzung zu ermöglichen. Es soll ein Mischgebiet ausgewiesen werden, das gleichrangig dem Wohnen wie auch der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe ermöglicht. Hierdurch lässt sich das Planaufstellungsgebiet auch im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung in das vorhandene Umfeld einpassen. In der Planung kann auch die in der Umgebung vorhandene störungsempfindliche Nutzung berücksichtigt werden, indes zugleich ansiedlungswilligen Gewerbebetrieben eine Ansiedlungsmöglichkeit eröffnet werden, deren Flächennachfrage bislang in der Ortsgemeinde nicht befriedigt werden konnte. Auf den Grundsatzbeschluss des Ortsgemeinderates vom 13.12.2022 zur vorgesehenen Entwicklung wird insoweit Bezug genommen.
Die Grenzen des zukünftigen Plangebiets ergeben sich aus der in der Anlage beigefügten Karte.
Der Ortsgemeinderat Niederdreisbach hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 aufgrund der § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Der Ortsgemeinderat Niederdreisbach hat in seiner Sitzung am 27.06.2023, für das in § 2 bezeichnete Gebiet beschlossen, den Bebauungsplan „Unter der Assebach“ aufzustellen. Die in Aufstellung befindliche Planung des Bebauungsplans „Unter der Assebach“ sieht die Ausweisung eines Mischgebiets vor. Zur Sicherung dieser Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Unter der Assebach“. Das Gebiet der Veränderungssperre wird im Norden begrenzt durch die Gemeindestraße „Alter Weg“, sowie durch einen Gewerbebetrieb. Im Osten wird der Geltungsbereich durch die Hauptstraße, im Süden durch Wohnbebauung, sowie im Westen durch eine Waldfläche und den Hüttenweg begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden |
| 2. | erhebliche oder wesentliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Niederdreisbach.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt zwei Jahre nach Bekanntmachung außer Kraft, wenn sie nicht zuvor durch Beschluss der Ortsgemeinde Niederdreisbach verlängert worden ist. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweise
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist dem Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Niederdreisbach geltend gemacht werden. Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unter der Assebach“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden, 1. OG, Zimmer-Nr. 107, während der Dienststunden eingesehen werden.