Der Ortsgemeinderat hat am 07.05.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.781.450 € | 3.630.310 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.935.105 € | 3.787.935 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf | - 153.655 € | - 157.625 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 199.775 € | - 133.215 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 292.000 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 433.100 € | 297.100 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 141.100 € | - 297.100 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 340.875 € | 430.315 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| 0 € | 0 € |
- entfällt -
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345 | v. H. |
| Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke |
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| i. S. d. § 246 BewG auf | 543 | v. H. |
| Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
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| i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 543 | v. H. |
| Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
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| i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.002 | v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 | v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| für den ersten Hund | 40,00 | Euro |
| für den zweiten Hund | 60,00 | Euro |
| für jeden weiteren Hund | 80,00 | Euro |
| für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
| a) | Für den Besuch der kommunalen Kindertagesstätten werden Elternbeiträge von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder gemäß den Bestimmungen des § 90 Abs.1, 3 und 4 SGB VIII und des § 26 Kindertagesstättengesetzes erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den jeweiligen Festsetzungen des Jugendamtes des Landkreises Altenkirchen. Der monatliche Elternbeitrag ist jeweils zum 15. des Monats an die Verbandsgemeindekasse Daaden-Herdorf zu zahlen. |
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| Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme für jeden Monat in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn das Kind nicht an jedem Öffnungstag die Kindertagesstätte besucht. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien und grundsätzlich auch bei sonstigen Zeiten der Schließung der Kindertagesstätte zu zahlen, solange das Kind angemeldet ist. |
| b) | Im Übrigen sind die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen in besonderen Gebühren- und Beitragssatzungen festgesetzt. |
- entfällt -
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 10.535.018,89 | Euro |
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 10.725.673,89 | Euro |
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | 10.572.018,89 | Euro |
| Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 | 10.414.393,89 | Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO wird nicht festgelegt. Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
- entfällt -
- entfällt –
- entfällt -
Friedewald, 16.06.2025
Ortsgemeinde Friedewald
Hinweis:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 - 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. |
| 2. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.05.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. |
| 3. | Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, 30.06.2025 bis Freitag, 11.07.2025 während der Dienststunden im Rathaus Daaden, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden, Zimmer 007, öffentlich aus. |
| 4. | Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
Friedewald, 16.06.2025
Ortsgemeinde Friedewald