Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 1, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am 17.06.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und derAntragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung,bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.02.2024 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Gebührenverzeichnis
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Erste Belegung durch Leiche oder Asche) | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder eines Sternenkindes | 360,00 € | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 860,00 € | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 370,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 300,00 € |
| 4. | Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 480,00 € |
| 5. | Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 300,00 € |
| 6. | Überlassung für das Ausbringen einer Asche auf dem Friedhof an Berechtigte nach Ziffer 1 | 300,00 € |
| 7. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit einer von der Stadt bereitgestellten Grabeinfassung | 250,00 € |
| 8. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 400,00 € |
| 9. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 400,00 € |
| 10. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 700,00 € |
II. Weitere Urnenbeisetzungen
| Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2a oder § 17a Absatz 3 der Friedhofssatzung. | |
| Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet. | 300,00 € |
III. Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten | |
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| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung je Grabstelle | entfällt |
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| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle | 35,00 € |
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| c) Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Grabstelle | entfällt |
IV. Sonstige Grabstätten
- entfällt -
V. Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Aufbahrung einer Leiche oder Urne | 125,00 € |
| 2. | Aussegnungsfeier | 300,00 € |
| 3. | Leichensezierung | 450,00 € |
VI. Grabherstellung
| Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung: | ||
| 1. | Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder eines Sternenkindes in einer Reihengrabstätte | 500,00 € |
| 2. | Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 750,00 € |
| 3. | Zweite und weitere Bestattung in einem Wahlgrab | 1.000,00 € |
| 4. | Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte | 750,00 € |
| 5. | Bestattung einer Urne sowohl in Reihen-, Urnenreihen-, Urnenwiesenreihen-, Wiesenreihen-, Grabstätte für Sternenkinder, als auch in Wahlgrabstätten | 350,00 € |
| 6. | Bestattung einer Urne in einer Baumurnengrabstätte | 150,00 € |
| 7. | Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte nach § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung | 275,00 € |
| 8. | Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes | 30,00 € |
| VII. Zusatzgebühren | ||
| 1. | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (außerhalb der üblichen Arbeitszeit) | 120,00 € |
VIII. Kostenersatz
1. Einfassung der Gräber nach § 26 Abs. 2 und 4 der Friedhofssatzung
Gemäß § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG) und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte für die Herrichtung der Gräber zuständig.
Im Falle, dass die Herstellung der Grabeinfassungen durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.
2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.