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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 27/2026
Daaden
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Daaden

vom 18.06.2026

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 1, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am 17.06.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und derAntragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung,bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.02.2024 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Daaden, 18.06.2026
Strunk, Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Daaden vom 18.06.2026

Gebührenverzeichnis

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Erste Belegung durch Leiche oder Asche)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder eines Sternenkindes

360,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

860,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

370,00 €

3.

Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

300,00 €

4.

Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

480,00 €

5.

Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

300,00 €

6.

Überlassung für das Ausbringen einer Asche auf dem Friedhof an Berechtigte nach Ziffer 1

300,00 €

7.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit einer von der Stadt bereitgestellten Grabeinfassung

250,00 €

8.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

400,00 €

9.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

400,00 €

10.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

700,00 €

II. Weitere Urnenbeisetzungen

Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2a oder § 17a Absatz 3 der Friedhofssatzung.

Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet.

300,00 €

III. Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

 

a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung je Grabstelle

entfällt

 

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle

35,00 €

 

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Grabstelle

entfällt

IV. Sonstige Grabstätten

- entfällt -

V. Benutzung der Friedhofshalle

1.

Aufbahrung einer Leiche oder Urne

125,00 €

2.

Aussegnungsfeier

300,00 €

3.

Leichensezierung

450,00 €

VI. Grabherstellung

Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung:

1.

Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder eines Sternenkindes in einer Reihengrabstätte

500,00 €

2.

Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

750,00 €

3.

Zweite und weitere Bestattung in einem Wahlgrab

1.000,00 €

4.

Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte

750,00 €

5.

Bestattung einer Urne sowohl in Reihen-, Urnenreihen-, Urnenwiesenreihen-, Wiesenreihen-, Grabstätte für Sternenkinder, als auch in Wahlgrabstätten

350,00 €

6.

Bestattung einer Urne in einer Baumurnengrabstätte

150,00 €

7.

Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte nach § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung

275,00 €

8.

Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes

30,00 €

VII. Zusatzgebühren

1.

Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (außerhalb der üblichen Arbeitszeit)

120,00 €

VIII. Kostenersatz

1. Einfassung der Gräber nach § 26 Abs. 2 und 4 der Friedhofssatzung

Gemäß § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG) und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte für die Herrichtung der Gräber zuständig.

Im Falle, dass die Herstellung der Grabeinfassungen durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.