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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 27/2026
Nisterberg
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Nisterberg vom 23.06.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 1, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.11.2023 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Nisterberg, 23.06.2026
Höfer, Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nisterberg vom 23.06.2026

Gebührenverzeichnis

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

320,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

770,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Ziffer 1

330,00 €

3.

Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Ziffer 1

420,00 €

4.

Überlassung einer Baumurnengrabstätte

an Berechtigte nach Ziffer 1

270,00 €

5.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung

einer Urnenreihengrabstätte mit einer

von der Ortsgemeinde bereitgestellten Grabeinfassung

200,00 €

6.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung

einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege-

und Unterhaltungsaufwand

600,00 €

7.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung

einer Baumurnengrabstätte für den Pflege-

und Unterhaltungsaufwand

360,00 €

II. Weitere Urnenbeisetzungen

Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet.  —  250,00 €

III. Wahlgrabstätten

- entfällt -

IV. Sonstige Grabststätten

- entfällt -

V. Benutzung der Friedhofshalle

1.

Aufbahrung einer Leiche oder Urne

110,00 €

2.

Aussegnungsfeier

270,00 €

3.

Leichensezierung

350,00 €

VI. Grabherstellung

Leistungen nach § 10 der Friedhofssatzung:

1.

Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten

5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

400,00 €

2.

Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten

5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

650,00 €

3.

Bestattung eines Verstorbenen

in einer Wiesenreihengrabstätte

600,00 €

4.

Beisetzung einer Urne

200,00 €

5.

Beisetzung einer Urne in einer Baumurnengrabstätte

150,00 €

6.

Überlassung einer Grabplatte

für eine Baumurnengrabstätte nach § 20 Abs. 4

der Friedhofssatzung

150,00 €

7.

Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes

30,00 €

VII. Kostenersatz

1. Einfassung der Gräber nach § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den

Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.