Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 1, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).
Gebührenschuldner sind:
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.11.2023 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nisterberg vom 23.06.2026
Gebührenverzeichnis
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 770,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 330,00 € | |
| 3. | Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 420,00 € | |
| 4. | Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 270,00 € | |
| 5. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit einer von der Ortsgemeinde bereitgestellten Grabeinfassung | 200,00 € | |
| 6. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 600,00 € | |
| 7. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 360,00 € | |
II. Weitere Urnenbeisetzungen
Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet. — 250,00 €
III. Wahlgrabstätten
- entfällt -
IV. Sonstige Grabststätten
- entfällt -
| V. Benutzung der Friedhofshalle | ||
| 1. | Aufbahrung einer Leiche oder Urne | 110,00 € |
| 2. | Aussegnungsfeier | 270,00 € |
| 3. | Leichensezierung | 350,00 € |
| VI. Grabherstellung | ||
| Leistungen nach § 10 der Friedhofssatzung: | ||
| 1. | Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 400,00 € |
| 2. | Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 650,00 € |
| 3. | Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte | 600,00 € |
| 4. | Beisetzung einer Urne | 200,00 € |
| 5. | Beisetzung einer Urne in einer Baumurnengrabstätte | 150,00 € |
| 6. | Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte nach § 20 Abs. 4 der Friedhofssatzung | 150,00 € |
| 7. | Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes | 30,00 € |
VII. Kostenersatz
1. Einfassung der Gräber nach § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den
Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.
2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.