Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 folgende Fassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Freizeitanlage „Wilhelm-Fischbach-Hütte“ beschlossen. Sie tritt am 20. Juli 2023 in Kraft.
| 1. | Die Stadt Daaden überlässt auf Antrag, der beim Hüttenwart zu stellen ist, die Anlage „WilhelmFischbach-Hütte“ in Daaden an voll geschäftsfähige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Daaden sowie ortsansässige Gruppen oder Vereine, die eine entsprechende verantwortliche Person zu benennen haben. |
| 2. | Der Hüttenwart führt einen Benutzungskalender. Die Termine werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. |
| Auf Anfrage übersendet der Hüttenwart einen entsprechenden Nutzungsvertrag. Dieser Vertrag ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Verträge, die nicht formgerecht ausgefüllt werden, werden nicht bearbeitet. |
| Der Vertrag ist spätestens 14 Tage vor dem angefragten Nutzungsdatum unterschrieben an den Hüttenwart zurück zu schicken. |
| Der im Vertrag angegebene Benutzer ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Es wird versichert, dass der Benutzer nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Benutzer ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. |
| Vereine und organisierte Gruppen mit Sitz in der Stadt Daaden haben bis zum 15. Dezember eines Jahres das Recht, bereits vergebene Termine für das darauffolgende Jahr unter Abstimmung mit den übrigen Vereinen und organisierten Gruppen an sich zu ziehen. Frühester Anmeldetermin für die Vereine ist der Tag der Ortsvereinsversammlung. Wird ein Termin von zwei oder mehreren Vereinen oder Gruppen beansprucht, entscheidet, falls keine Einigung erzielt werden kann, das Los. |
| Spätere Terminwünsche von Vereinen und organisierten Gruppen können nur unter Berücksichtigung der bereits bei der Versammlung festgelegten Termine vergeben werden. |
| 3. | Diese Benutzungs- und Gebührenordnung ist verbindlicher Bestandteil des Benutzungsvertrages. Spätestens der Beginn der Benutzung der „Wilhelm-Fischbach-Hütte“ gilt als Annahme des Benutzungsvertrages. Eine Ausfertigung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung wird jedem Benutzer vor der Nutzung ausgehändigt. |
| 4. | Die Stadt überlässt dem Benutzer die Anlage „Wilhelm-Fischbach-Hütte“ mit ihren frei zugänglichen Räumen und der Einrichtung sowie der Toilettenanlage für die vereinbarte Benutzungszeit. |
| Die Überlassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine pflegliche Nutzung der Anlage und seiner Einrichtung nicht gewährleistet ist. |
| Da die Hütte nicht an die Trinkwasserversorgung angeschlossen ist und die Toilettenanlage deswegen durch eine Zisterne gespeist wird, muss der Benutzer gerade in den Sommermonaten eigenständig Sorge tragen, dass genügend Frischwasser vor Ort ist. |
| 5. | Benutzungszeit ist die Zeit von 10.00 Uhr des Kalendertages, für den die Terminzusage gilt, bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages. |
| 6. | Für jede Benutzung des Hauses ist pro Tag eine Gebühr in Höhe von — 100,00 € sowie eine Nebenkostenpauschale in Höhe von — 15,00 € zu zahlen. |
| Bei einer mehrtägigen Benutzung vervielfacht sich das Entgelt entsprechend der Anzahl der Nutzungstage. |
| Bei der Hüttenbenutzung durch Jugendgruppen über einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen ermäßigt sich das Benutzungsentgelt auf 80,00 €/Tag. |
| Die Benutzungsgebühr wird nach der Veranstaltung durch eine Gebührenrechnung von der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden angefordert. |
| 7. | Neben dem Entgelt erhebt der Hüttenwart außerdem eine Kaution in Höhe von 300,00 € von jedem Benutzer. Sie wird zurückgezahlt, wenn die Hüttenanlage vollständig, ordnungsgemäß gereinigt und ohne Beschädigung vom Benutzer zurückgegeben wird. |
| Ist dies nicht der Fall, wird die Kaution in Höhe des Aufwandes einbehalten, der zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes notwendig ist. Reicht der Betrag der Kaution hierfür nicht aus, hat die Stadt einen entsprechend weitergehenden Zahlungsanspruch. |
| 8. | Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung. |
| Außerdem erkennt der Benutzer mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, linksextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. |
| Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterlassung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts. |
| 9. | Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden. |
| 10. | Das Aufstellen und der Betrieb von Verstärkeranlagen für Tondarbietungen außerhalb der geschlossenen Räume ist nicht gestattet. Ein Anspruch auf die funktionsbereite Vorhaltung der Stromerzeugungsanlage besteht nicht Zelten und Lagern auf den zur Hütte gehörenden Grundstücken sowie gewerbliche Veranstaltungen, insbesondere der Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Bons und das Erheben von Eintritt für Veranstaltungen sind für die gesamte Einrichtung Wilhelm-Fischbach-Hütte grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Stadt möglich. Die Stadt kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach freiem Ermessen von der Zahlung eines gesonderten Entgeltes abhängig machen. Für Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern beträgt das gesonderte Entgelt in der Regel 300,00 € pro Veranstaltungstag. |
| 11. | Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass nur eine Person mit ausreichendem Fachwissen die mit Benzin betriebenen Heizungs- und Beleuchtungsanlagen bedient. Eine Einweisung in die Bedienung erfolgt durch den Hüttenwart. Ein Anspruch auf die funktionsbereite Vorhaltung der Stromerzeugungsanlage besteht nicht. |
| 12. | Offenes Feuer ist nur auf der dafür vorgesehenen Grillstelle zugelassen. Die Beheizung der Räumlichkeiten innerhalb der Gebäude darf nur mit den vorhandenen Feuerstellen (Kochherd und Ofen für feste Brennstoffe) erfolgen. Feste Brennstoffe werden nicht gestellt. |
| 13. | Die Anlage ist sauber zu halten. Grobe Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Im Übrigen ist die Hütte einschließlich Toiletten spätestens bis zum Ende der Nutzungszeit vollständig zu reinigen. |
| 14. | Die Schlüssel werden dem Benutzer bzw. bei Benutzung durch Vereine oder Gruppen der verantwortlichen Person vom Hüttenwart übergeben, der auch von Fall zu Fall regelt, wie die Schlüssel ausgehändigt und wieder entgegengenommen werden. |
| Der Benutzer ist für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Er haftet bei Verlust für die entstehenden Kosten. |
| 15. | Alle Räume einschließlich Toiletten, die Einrichtung und das Grundstück sind am Ende jeder Benutzungszeit vollständig aufgeräumt und gereinigt zu verlassen bzw. zu übergeben. Der nachfolgende Benutzer muss die Anlage ohne Nachreinigung benutzen können. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Stadt die Reinigungskosten oder eine Reinigungspauschale vom Benutzer erheben. Ist eine Reinigung, Reparatur o.ä. durch den Hüttenwart oder sonstiges städtisches Personal erforderlich, werden dem Benutzer 25,00 € / Stunde in Rechnung gestellt. |
| 16. | Der Benutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, insbesondere für die durch unsachgemäßen Gebrauch an Inventar, Fenstern und Türen verursachten Schäden. Er hat sämtliche Schäden, die während der Benutzung des Hauses entstehen, dem Hüttenwart mitzuteilen. |
| 17. | Schäden und Verunreinigungen gelten als von dem Mieter verursacht, der die „Wilhelm-FischbachHütte“ als letzter vor deren Feststellung benutzt hat. Dies gilt nicht, wenn die Schäden oder Verunreinigungen nachweislich spätestens bei Beginn der Benutzung dem Hüttenwart gemeldet werden. |
| 18. | Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Benutzern oder ihren Besuchern aus der Benutzung des Hauses entstehen. |
| 19. | Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus Ziffer 2 nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Benutzer hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche. |
| 20. | Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei der falschen Deklaration der Veranstaltung oder der Durchführung einer gewerblichen Veranstaltung ohne Einzelvereinbarung nach Ziffer 8 behält sich die Stadt die Festsetzung einer Vertragsstrafe von bis zu 500,00 € vor. |