| 1. | Die Benutzung dieser Einrichtung ist jedermann, insbesondere Wanderern, gestattet. Die Benutzung durch größere Besuchergruppen (ab 15 Personen) ist nur den Bürgerinnen bzw. Bürgern, Gruppen und Vereinen der Stadt Daaden nach vorheriger Anmeldung bei der Verwaltung (Telefon: 02743/929-110) erlaubt. |
| 2. | Das Befahren des Platzes mit Kraftfahrzeugen, das Reiten sowie der Betrieb von Flugmodellen auf dem Gelände ist nicht erlaubt. Ebenso ist das Zelten und Lagern verboten. Das Benutzen von Beschallungsanlagen jeglicher Art ist nicht gestattet. |
| 3. | Auflagen für die Benutzung der Einrichtung: |
| • | Den Anordnungen der Beauftragten für diesen Platz ist nachzukommen. |
| • | Für alle sich bei der Benutzung ergebenden Schäden haftet der Benutzer. Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. |
| • | Die Grillstelle darf nur mit Holzkohle oder festen Brennstoffen befeuert werden. Feste Brennstoffe werden nicht gestellt. Die Entnahme von Holz aus den angrenzenden Waldungen ist nicht erlaubt. Das Feuermachen außerhalb der eingerichteten Feuerstelle ist untersagt. |
| • | Die Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden sind einzuhalten. Das offene Feuer ist dauernd zu beaufsichtigen. Glimmende Reste sind zu löschen. |
| • | Die Benutzer sind verpflichtet, den Platz, die Schutzhütte und die Feuerstelle mit Grill und Rost zu räumen und zu säubern. |
| • | Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Einrichtung zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom Benutzer selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung. Außerdem erkennt der Benutzer mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, linksextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Benutzer für die Unterlassung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts. |
| • | Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Benutzer hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche. |
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt