Der Stadtrat Daaden hat aufgrund des § 24 I GemO in seiner Sitzung vom 19.07.2023 folgende Satzung zur Benutzung des Bürgerhauses Daaden, Fontenay-le-Fleury-Platz, 57567 Daaden beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird.
| (1) | Die Satzung gilt für die Benutzung des Bürgerhauses Daaden, Fontenay-le-Fleury-Platz, 57567 Daaden, welches im Eigentum der Stadt Daaden steht. |
| (2) | Diese Satzung dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Nutzung durch die Nutzer sowie des einwandfreien Ablaufs des Anmietungs- und Abnahmeprozesses der öffentlichen Einrichtung. |
| (1) | Das Bürgerhaus steht als kulturelles Zentrum der Stadt für die Veranstaltungen und den Übungsbetrieb der Schulen, Kindergärten, Religiöse Gemeinschaften, Vereine, Verbände, Organisationen, Parteien/ Wählergruppen sowie Gewerbebetrieben und natürlichen Personen aus dem Stadtbereich Daaden zur Verfügung. |
| (1) | Auswärtige Veranstalter können das Bürgerhaus im Hinblick auf die Widmung für kulturelle Zwecke lediglich zur Durchführung von Festen (ausgenommen: Familienfeiern, wie z.B. Geburtstags-, Ehejubiläumsfeiern oder Hochzeiten), Konzerten, Tanzveranstaltungen, Kinovorführungen, Konferenzen, Produktpräsentationen sowie Betriebsfeiern nutzen. |
| (2) | Die Durchführung von Messen durch Ortsvereine oder Dritte bedarf der vorherigen Beschlussfassung im Stadtrat. |
| (1) | Die Stadt stellt Räume im Bürgerhaus Daaden auf Antrag zur zeitweisen Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zur Verfügung. Dabei behält sich die Stadt das Recht vor, Veranstaltungsanträge, mit Bezug auf die Erhaltung der kulturellen Vielfalt und Varietät der Veranstaltungsarten, nach eigenem Ermessen abzulehnen. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht. |
| (2) | Die Benutzung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Stadt behält sich vor, aus wichtigem Grund von dieser Regel Ausnahmen zu machen. Die Anmeldung zur Nutzung soll grundsätzlich vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich erfolgen. |
| (3) | Der Antrag bzw. die Nutzungsanfrage ist schriftlich oder per E-Mail an die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf zu richten. Ein entsprechender Vordruck ist online auf der Website der Verbandsgemeinde zu finden oder wird auf Anforderung postalisch zugesandt. Der Nutzungsantrag ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Dabei ist auch die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Anträge, die nicht formgerecht gestellt werden, werden nicht bearbeitet. |
| (4) | Bereits bei Antragsstellung der Nutzung durch Privatpersonen, Vereine oder sonstige Personengruppen ist der Verwaltung eine verantwortliche Person zu benennen. Verantwortliche / Verantwortlicher und damit zugleich Vertragspartner ist zwingend die verantwortliche Person, die im Erstantrag bzw. der Erstanfrage als Nutzer benannt wird. |
| (5) | Der im Vertrag angegebene Benutzer ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Es wird versichert, dass der Benutzer nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Benutzer ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. |
| (6) | Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus § 3 nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Benutzer hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche. |
| (1) | Über jede Benutzung wird ein schriftlicher Vertrag zwischen der Stadt Daaden und dem Mieter auf Zeit geschlossen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, sollten sie zuvor schriftlich bestätigt und in den Vertrag aufgenommen worden sein. |
| (2) | Für die Benutzung ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgelts bestimmt sich nach dem geltenden Gebührenverzeichnis für das Bürgerhaus Daaden. Das Entgelt ist 4 Wochen vor dem Nutzungstermin fällig. Ein Nachweis über jene Entrichtung des Entgeltes ist bei der Schlüsselübergabe dem Beauftragten der Stadt Daaden (Hausmeister) vorzuzeigen. Wird der geforderte Nachweis nicht vorgezeigt, erfolgt keine Schlüsselübergabe. |
| (3) | Des Weiteren wird eine Kaution in Höhe von 1000 € erhoben, welche nach mängelfreier Abnahme des Bürgerhauses, im Anschluss an die Benutzung durch den Mieter, zurückgezahlt wird. Im Falle von Beschädigungen am Mobiliar sowie der Räumlichkeiten kann die Stadt einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten und mit der etwaigen Schadensersatzforderung oder Konventionalstrafe gem. § 5 Abs. 4 aufrechnen. Die Stadt kann zusätzlich vom Nutzer eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für die beabsichtigte Nutzung fordern. |
| (4) | Nimmt der Nutzer die Räume nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf teilweise bzw. komplette Rückerstattung des Entgeltes. Soweit in der fraglichen Zeit eine anderweitige Nutzung erfolgt, wird das Entgelt nur insoweit erstattet, als es dem Entgelt für die anderweitige Nutzung entspricht. |
| (5) | Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Nutzer. |
| (6) | Aus wichtigen Gründen (z.B. bei dringendem Eigenbedarf) kann die Nutzungszusage zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Die Stadt hat das Recht, das Bürgerhaus aus Gründern der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Maßnahmen nach Abs. 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall. |
| (1) | Der Nutzer verpflichtet sich, den Anweisungen der Beauftragten der Stadt zu folgen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, das ihm zur Nutzung überlassene fremde Eigentum der Stadt Daaden mit größter Sorgfalt und pfleglich zu behandeln. Daraus folgt, dass eine unsachgemäße Nutzung des Mobiliars sowie der Räumlichkeiten streng untersagt ist. Insbesondere sind untersagt: (schwerwiegende Nutzungsverstöße) |
| - das Rauchen in der Einrichtung |
| - das Abbrennen von Pyrotechnik |
| - das Tanzen oder Stehen auf Tischen oder Stühlen |
| - die Nutzung zu einem anderen Verwendungszweck oder durch andere Nutzer, als im Nutzungsantrag angegeben. |
| Ebenfalls ist es untersagt ohne sachlichen Grund bzw. Gefahrenlage die Notausgangstüre zu betätigen. |
| (2) | Der Nutzer verpflichtet sich, allen feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrstunde sowie für die Beachtung der Jugendschutzbestimmungen. Er haftet für Ruhe und Ordnung in den überlassenen Räumen und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht. Die notwendige, ordnungsbehördliche und steuerliche Anmeldung der Veranstaltung sowie die Entrichtung der erforderlichen Gebühren und Steuern ist Sache des Nutzers. |
| (3) | Heizungs- und Lüftungseinrichtungen dürfen ausschließlich durch den Hausmeister bedient werden. |
| (4) | Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung. Außerdem erkennt der Benutzer mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, linksextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterlassung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts. Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden. |
| (5) | Ein Fehlverhalten des Nutzers oder Dritte gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Absatz 4 (= schwerwiegende Nutzungsverstöße) führt, unabhängig vom weitergehenden Schadensersatzanspruch aufgrund von Sachbeschädigung, zu einer Konventionalstrafe von 500€. |
| (6) | Die Konventionalstrafe sowie eine weitergehende Schadensersatzforderung können von der Kaution einbehalten werden. Dabei haftet der Nutzer auch für das Verhalten von Dritten, die die Veranstaltung mit seiner Zustimmung oder Duldung besuchen. Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Stadt oder ihren Beauftragten zu melden. |
| (7) | Das Hausrecht im Bürgerhaus und an dem zum Bürgerhaus gehörenden Vorplatz und Grundstück steht der Stadt sowie den vor ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. |
| (8) | Die Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. |
| (1) | Eine Garderobenablage bei Saalveranstaltungen ist aufgrund feuerbehördlicher Vorgaben Zwang und durch den Benutzer sicherzustellen. |
| (2) | Die Bewirtung des Saales kann in Eigenregie erfolgen. Dazu kann Geschirr des Bürgerhauses gemietet werden. Die Küchenräume können dabei als Lagerräume genutzt werden. Wird die Küche zum Herrichten von Speisen oder als Lagerraum in Anspruch genommen oder die Schankanlage genutzt, sind gesonderte Gebühren sowie eine Kaution zu entrichten. Die Küche ist in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu hinterlassen. Die Abnahme erfolgt durch den Hausmeister. Die Rückzahlung der gesonderten Kaution für die Küche erfolgt nach mängelfreier Abnahme oder wird, falls erforderlich, für die professionelle Reinigung der Küche verwendet. |
| (3) | Über die Nutzung der Küche ist eine gesonderte Vereinbarung mit der Stadt abzuschließen. Die Kosten für die durch die Nutzung der Schankanlage verursachte notwendige fachgerechte Reinigung (Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur), wird dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt. |
| (4) | Die Stadt stellt ihre technischen Saaleinrichtungen wie Lautsprecheranlagen, Beleuchtungsanlage, Bühneneinrichtung u. ä. nur dann zur Verfügung, wenn eine technisch vorgebildete und geeignete Person nach Anleitung durch Beauftragte der Stadt die Geräte bedient. Für etwaige Beschädigungen an den Geräten haftet der Nutzer vollumfänglich. Sollte eine Person im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, ist der Hausmeister des Bürgerhauses hinzuzuziehen. Der Einsatz ist kostenpflichtig. |
| (5) | Die Dekoration der überlassenen Räume ist Sache des Mieters. Über Art und Zeit der Anbringung hat er sich vorher mit dem Hausmeister zu verständigen. Dekoration an Wänden Fenstern oder Türen darf nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt angebracht werden. Entfernt der Nutzer die zugelassene Dekoration nicht bis zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit, erfolgt eine Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Beauftragten der Stadt. Die Kosten hierfür hat der Nutzer gesondert zu tragen. Für Nachteile, die der Stadt aus der nicht rechtzeitigen Entfernung der Dekoration entstehen, haftet der Mieter. Diese Regelung gilt für fremde technische Einrichtungen, Bühnenausstattung, Kostüme und Requisiten sinngemäß. |
| (6) | Die Bestuhlung der Räumlichkeiten erfolgt durch den Nutzer im Einvernehmen mit dem Hausmeister des Bürgerhauses. Für den Fall, dass die Bestuhlung durch die Stadt erfolgt, hat der Nutzer die entstehenden Kosten zu tragen. |
| (7) | Reklame, insbesondere Transparente, Schilder und Plakate dürfen an den Fassaden und Hauswänden des Bürgerhauses ausschließlich nach Einwilligung der Stadt als Grundstückseigentümerin angebracht werden. |
| (1) | Der Nutzer hat die Räumlichkeiten nach der vereinbarten Zeit unverzüglich zu verlassen. Alle benutzten Räume sind nach dem Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen, alle Lichter zu löschen, Stromverbraucher vom Netz zu trennen und die Wasserhähne zu schließen. |
| (2) | Bei Rückgabe der Mietsache ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen, das vom Nutzer und dem Hausmeister zu unterzeichnen ist. Hierin sind alle bei Nutzung erfolgen Schäden und übervertragsmäßigen Abnutzungen aufzuführen. |
| (1) | Die Stadt überlässt dem Benutzer das Bürgerhaus sowie nach Vereinbarung die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, im dem sie sich befinden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen; es muss sichergestellt werden, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Stadt nicht. |
| (2) | Die Stadt übernimmt für die vom Mieter im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände und die dort befindlichen Personen keinerlei Haftung. Für alle aus dem Vertrag bestehenden Verpflichtungen haftet die Stadt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wird durch höhere Gewalt die Benutzung des Bürgerhauses eingeschränkt oder unmöglich, besteht keine Haftung der Stadt. Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt. |
| (3) | Mit der Nutzung des Bürgerhauses erkennen die benutzungsberechtigten Vereine, Verbände und Personen diese Benutzungssatzung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für das Bürgerhaus Daaden vom 23.10.2019 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. |
Hinweis:
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz untersagt ab 15. Februar 2008 das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften (dazu zählen insbesondere das Rauchen von Zigaretten, Wasserpfeifen o.Ä.). Der Benutzer verpflichtet sich zur Durchsetzung dieses Verbots bei seiner Veranstaltung. Im Falle der Zuwiderhandlung begeht der Benutzer eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.