Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297). S. 477) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVB. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) in der Sitzung vom 13.06.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitefeld vom 11. November 2014 in der Fassung der Ersten Änderungsatzung vom 14.05.2018 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
§ 7 Abs. 6 wird hinzugefügt:
(6) Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen grundsätzlich nur an Werktagen. Der späteste Beginn der Trauerfeier ist freitags um 11.00 Uhr.
Am Wochenende oder gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen oder Beisetzungen statt. Über Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| • | Reihengrabstätten |
| • | Gemischte Grabstätten |
| • | Urnenreihengrabstätten |
| • | Doppelgrabstätten auf dem Friedhof Oberdreisbach |
| • | Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattung |
| • | Wiesenreihengrabstätten für Urnenbestattung auf dem Friedhof Weitefeld |
| • | Baumurnengrabstätten |
§ 16 Wiesengrabstätten erhält die neue Gliederungsnummer § 16 a
Es wird folgender § 16 b (Baumurnengrabstätten) hinzugefügt
(1) Das Baumurnengrabfeld ist eine von der Ortsgemeinde gepflegte und gestaltete Grabanlage.
(2) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes. In einer Baumurnengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätten werden in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.
§ 17 Abs. 2 (Wahlgräber) wird wie folgt ergänzt:
Satz 2: Ab 1. Juni 2023 werden auf dem Friedhof Oberdreisbach keine Doppelgrabstätten mehr angeboten.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Es dürfen keinerlei Behältnisse (insbesondere zur Aufbewahrung von Blumen) zur Ausschmückung der Grabfelder in die Fläche der Grabfelder eingebracht werden. Aus Umweltgründen sind Plastikteile nicht zulässig.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(e) Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattung
Liegende, bodengleiche Grabmale. Überstehemde Ornamentteile sind unzulässig.
Breite: 0,60 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m - max. 0,10 m
(f) Wiesenreihengrabstätten für Urnenbestattung
Liegende, bodengleiche Grabmale. Überstehemde Ornamentteile sind unzulässig.
Breite: 0,40 m, Länge, 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m - max. 0,10 m
§ 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf Baumurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| 1. | Liegende, bodengleiche Grabmale: Breite: 0,60 m, Länge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,08 m, Höchststärke: 0,10 m. Material Impala poliert |
| 2. | Die von der Ortsgemeinde beschafften Grabmale werden von den Nutzungsberechtigten mit einer Gravur mit Namen und Vornamen versehen. Die Beifügung von Geburtsdatum, Heirats- und Sterbedatum und -Ort sind möglich. Ein zusätzliches Symbolbild (z.B. Kreuz, Blume, Baum) kann in Abstimmung mit dem Friedhofsträger ebenfalls auf dem Grabmal eingraviert werden. § 18 der Satzung ist hierbei zu beachten. |
| 3. | Die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Baumurnengrabfläche erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger und deren Beauftragten. Die Baumurnengrabstätten müssen für die Pflege von jeglichem Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Grableuchten usw.) sowie von Bepflanzungen freigehalten werden. Vorhandener Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. |
| 4. | Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. auf der Baumurnengrabstätte ist lediglich in unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung für den Zeitraum von sechs Wochen gestattet. Die Grabablagen sind nach Ablauf der Frist von dem Grabnutzungsberechtigten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. |
§ 20 Abs. 3 und 4 erhalten die neue Gliederungsnummern 4 und 5.
Der neue § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
Der Friedhofsträger bestimmt die Ausrichtung Platzierung der Grabmale. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung für die Verlegung sind zu beachten.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.