Der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 gem. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den jeweiligen Fassungen die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte in der Verbandsgemeinde vom 06.06.2024 wird wie folgt geändert:
| a) | § 15 Abs. 1 und 2 erhalten die folgende Fassung: |
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft sowie die Personenzahl. Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Teilgebühr für die Unterkunft und aus einer pauschalisierten Teilgebühr für die Nebenkosten, die nach der anteiligen Personenzahl zu berechnen ist. Diese Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, Teil A.
Die Heizungsbetriebskosten sowie der Haushaltsstrom sind in der Pauschale enthalten.
(2) Bei einer Nutzung der verbandsgemeindeeigenen Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte durch Einzelpersonen, die zur gemeinsamen Unterbringung innerhalb einer Unterkunft oder eines Zimmers eingewiesen sind, wird die Benutzungsgebühr als Pauschalsatz festgelegt. Strom- und Heizkosten sind in der Pauschale enthalten. Der Pauschalsatz / Person ist in dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, Teil B enthalten.
b) | Die Gebührenverzeichnisse A und B der Anlage zu §§ 14 und 15 der Satzung werden wie folgt neu festgesetzt: |
A) Allgemeine Regelung
Die Benutzungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:
| Unterkunft | monatliche Benutzungsgebühr pro qm Wohnfläche inkl. Strom- und Heizkostenpauschale |
| Daaden, Betzdorfer Straße 151 EG | 8,10 Euro |
| Daaden, Betzdorfer Straße 151 DG | 7,60 Euro |
| Daaden, Lamprechtstraße 7 | 7,50 Euro |
| Nisterberg, Hauptstraße 20 | 5,90 Euro |
B) Ausnahmeregelung für gemeinschaftlichen genutzten verbandsgemeindeeigenen Unterkünften
Bei Unterbringung von Personen in gemeinschaftlich genutzten verbandsgemeindeeigenen Unterkünften wird abweichend von Buchstabe A) eine zusammengefasste Benutzungsgebühr (Pauschalsatz) für die Inanspruchnahme der Räume und der anfallenden Nebenkosten pro Person und Monat der Unterbringung erhoben. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für Heizungsbetriebskosten sowie für Strom enthalten.
| Unterkunft | monatliche Benutzungsgebühr inkl. Strom- und Heizkostenpauschale |
| Derschen, Im Gewerbegebiet 7 | 100,00 Euro |
| Herdorf, Hollertszug 23 a - d | 203,00 Euro |
| Herdorf, Hollertszug 24 | 230,00 Euro |
Bei einer Nutzung der nachstehenden verbandsgemeindeeigenen Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte durch Einzelpersonen, die zur gemeinsamen Unterbringung innerhalb einer Unterkunft oder eines Zimmers eingewiesen sind, wird die Benutzungsgebühr als Pauschalsatz festgelegt. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für Heizungsbetriebskosten sowie für Strom enthalten.
| Unterkunft | monatliche Benutzungsgebühr inkl. Strom- und Heizkostenpauschale |
| Daaden, Betzdorfer Straße 151 EG | 109,00 Euro |
| Daaden, Betzdorfer Straße 151 DG | 79,00 Euro |
| Daaden, Lamprechtstraße 7 EG | 91,00 Euro |
| Daaden, Lamprechtstraße 7 OG | 96,00 Euro |
| Daaden, Lamprechtstraße 7 DG | 144,00 Euro |
| Nisterberg, Hauptstraße 20, EG links | 170,00 Euro |
| Nisterberg, Hauptstraße 20, EG rechts | 94,00 Euro |
| Nisterberg, Hauptstraße 20, OG links | 85,00 Euro |
| Nisterberg, Hauptstraße 20, OG rechts | 188,00 Euro |
Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.