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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 36/2025
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
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Die Grundstückseigentümer in der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf erhalten in den nächsten Tagen einen Änderungsbescheid zur bisherigen Veranlagung der Grundsteuer. Mit diesem Bescheid wird die Grundsteuer B wegen neuer Rechtsgrundlagen angepasst. Hier einige Informationen dazu:

1. Ausgangssituation

Die bisherigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer waren nicht einheitlich und veraltet, deshalb ungerecht und verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2018 festgestellt und eine Reform vorgeschrieben. Dem ist der Bund nachgekommen, die Umsetzung erfolgte in den Ländern dann nach unterschiedlichen Modellen.

Die Grundstückseigentümer mussten bis zum 31.01.2023 eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Auf dieser Basis ermittelte das Finanzamt einen neuen Grundsteuerwert und einen neuen Grundsteuermessbetrag. Diese Werte wurden den Grundstückseigentümern jeweils in einem Bescheid vom Finanzamt bekannt gegeben. Die Auswirkungen sind für jeden Grundstückseigentümer, je nach Ergebnis der Neubewertung, unterschiedlich.

Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Wohngrundstücke wurden zu Gunsten der Nichtwohngrundstücke in der Regel stärker belastet. Deshalb waren die hebeberechtigten Gemeinden gezwungen ihre Hebesätze gegenüber den bisherigen Festlegungen anzuheben, um wieder das gleiche Grundsteueraufkommen zu erzielen und damit die Finanzierung ihrer Haushalte und die Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden (Aufkommensneutralität).

2. Differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B (neu)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat Ende Februar d. J. ein Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, das den Gemeinden ermöglichen soll, bei der Grundsteuer B differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke festzulegen. Mit diesem Gesetz werden die Gemeinden in die Lage versetzt, die durch die Neubewertungen entstandenen Belastungsverschiebungen zwischen diesen Grundstücksarten abzumildern. Die Stadt- und Ortsgemeinderäte in der Verbandsgemeinde haben alle von dieser Option Gebrauch gemacht und in ihren Haushaltssatzungen unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B festgelegt. Damit soll wieder eine gerechtere Verteilung der Steuerlast, bei gleichem Aufkommen insgesamt, erreicht werden.

Unter die im Gesetz festgelegten Grundstücksgruppen/Hebesätze fallen folgende Grundstücksarten:

Wohngrundstücke: Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum

Nichtwohngrundstücke: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum (kein Wohnzweck), sonstiges bebautes Grundstück

Unbebaute Grundstücke: unbebautes Wohngrundstück, unbebautes Geschäftsgrundstück

Mit diesen neuen Festlegungen ändert sich der bisher zugegangene Bescheid für die Grundsteuer B rückwirkend zum 01.01.2025.

3. Zahlungspflicht und Zahlungstermine

Die Grundsteuer ist zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Etwaige Guthaben, die sich aus der Änderungsveranlagung ergeben, werden mit den noch ausstehenden Fälligkeiten verrechnet. Überschreitende Beträge werden erstattet.

Weiterhin gilt:

Wurde beim Finanzamt gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder des Grundsteuermessbetrages (sog. Grundlagenbescheide) Einspruch eingelegt, muss trotzdem die Grundsteuer fristgerecht gezahlt werden, weil der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Ein weiterer Widerspruch auch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Einwände muss nicht eingelegt werden! Sofern die Grundlagenbescheide geändert werden, erfolgt automatisch später eine Änderung des Grundsteuerbescheides.Bei einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid gelten diese Regelungen ebenfalls. Ein eingelegter Widerspruch befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Zahlung zum Fälligkeitstermin. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausschließlich mit der Begründung, dass ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid eingelegt worden ist, wird zur Wahrung der Gleichbehandlung nicht stattgegeben.

5. Haben Sie Rückfragen?

Die Grundsteuer ist an die zuständige Gemeinde zu zahlen. Sofern Rückfragen oder Einwände bestehen, ist wie folgt zu unterscheiden:

Grundsteuerbescheid

(z. B. Fragen zum Hebesatz und zur Zahlung)

Hier ist die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden zuständig

Hotline: 02743.929-244

E-Mail: grundsteuer@daaden-herdorf.de

Wir versuchen, die Anliegen der Steuerpflichtigen schnellstmöglich und zeitnah zu beantworten, aber Fragen zu laufenden Einspruchsverfahren beim Finanzamt können wir nicht beantworten.

Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid

(z. B. Fragen zur Neubewertung)

Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg, Frankfurter Straße 21, 57610 Altenkirchen.

Die genauen Kontaktdaten sind den Bescheiden zu entnehmen. Richten Sie Rückfragen auch in laufenden Einspruchsverfahren bitte an das Finanzamt.