Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung am 19.08.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.09.2023 in der der-
zeit gültigen Fassung außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Derschen vom 20.08.2025
Gebührenverzeichnis
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 340,00 € |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 820,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 350,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 280,00 € |
| 4. | Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 450,00 € |
| 5. | Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigtenach Ziffer 1 | 280,00 € |
| 6. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 350,00 € |
| 7. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 640,00 € |
| 8. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 350,00 € |
II. Sonstige Grabstätten
| 1. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 350,00 € |
| 2. | Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 350,00 € |
III. Weitere Urnenbeisetzungen
Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung.
Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- /Ruhefrist nicht überschreitet. — 280,00 €
IV. Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Aufbahrung einer Leiche oder Urne | 120,00 € |
| 2. | Aussegnungsfeier | 290,00 € |
| 3. | Leichensezierung | 400,00 € |
V. Grabherstellung
Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung:
| 1. | Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 400,00 € |
| 2. | Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 650,00 € |
| 3. | Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte | 600,00 € |
| 4. | Bestattung einer Urne in Reihen- oder Urnenwiesenreihengrabstätte | 200,00 € |
| 5. | Bestattung einer Urne in Baumurnengrabstätte | 150,00 € |
| 6. | Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte nach § 19 Abs. 3b Ziffer 2. der Friedhofssatzung | 275,00 € |
| 7. | Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes | 30,00 € |
VI. Kostenersatz
1. Einfassung der Gräber nach § 25 Abs. 2 und 4 der Friedhofssatzung
Gemäß § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verwantwortlicher gemäß § 9 BestG) und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte für die Herrichtung der Gräber zuständig.
Im Falle, dass die Herstellung der Grabeinfassung oder die Lieferung einer Grabplatte durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom
Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.
2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.
Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.