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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 37/2026
Derschen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Derschen vom 26.08.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in derderzeit gültigen Fassung und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.08.2025 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Derschen, den 26.08.2026 Blaes, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Derschen vom 26.08.2026

Gebührenverzeichnis

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

340,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

820,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

350,00 €

3.

Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

280,00 €

4.

Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

450,00 €

5.

Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

280,00 €

6.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

350,00 €

7.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

640,00 €

8.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

350,00 €

II. Weitere Urnenbeisetzungen

Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 14 Absatz 3, § 16 Absatz 3 oder § 16a Absatz 3 der Friedhofssatzung.

Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet  —  280,00 €

III. Sonstige Grabstätten

- entfällt -

IV. Benutzung der Friedhofshalle

1.

Aufbahrung einer Leiche oder Urne

120,00 €

2.

Aussegnungsfeier

290,00 €

3.

Leichensezierung

400,00 €

V. Grabherstellung

Leistungen nach § 10 der Friedhofssatzung:

1.

Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

400,00 €

2.

Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

650,00 €

3.

Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte

600,00 €

4.

Bestattung einer Urne in Reihen- oder Urnenwiesenreihengrabstätte

200,00 €

5.

Bestattung einer Urne in Baumurnengrabstätte

150,00 €

6.

Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte nach § 20 Abs. 3b Ziffer 2. der Friedhofssatzung

275,00 €

7.

Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes

30,00 €

VI. Kostenersatz

1. Einfassung der Gräber nach § 21 Abs. 2 und 4 der Friedhofssatzung

Gemäß § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verwantwortlicher gemäß § 13 BestG) und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte für die Herrichtung der Gräber zuständig.

Im Falle, dass die Herstellung der Grabeinfassung oder die Lieferung einer Grabplatte durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.