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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 38/2023
Derschen
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Friedhofsgebührensatzung - Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Derschen vom 14.09.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für RheinlandPfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung am 12.09.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2006 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Derschen, den 14.09.2023
Wisser, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Derschen vom 14.09.2023

Gebührenverzeichnis

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

3.

Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

4.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihen- grabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

II. Sonstige Grabstätten

1.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

2.

Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

III. Weitere Urnenbeisetzungen

Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung. Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet.

IV. Benutzung der Friedhofshalle

1.

Aufbahrung einer Leiche oder Urne

2.

Aussegnungsfeier

3.

Leichensezierung

V. Grabherstellung

Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung:

1.

Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

2.

Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

3.

Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte

4.

Beisetzung einer Urne

5.

Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes

VI. Kostenersatz

1.

Einfassung der Gräber nach § 24 Abs. 2 und 4 der Friedhofssatzung

Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unter- nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 3 und von Ziffer III. Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

2.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.