Der Stadtrat hat am 02.09.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Stadt liegenden Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Bau- und Umweltausschuss
4. Kultur- Sport- und Jungendausschuss
5. Ausschuss für Stadtentwicklung und Petitionen
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgern der Stadt gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Den Ausschüssen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist:
| 1. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 2. | Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €; |
| 3. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
| 4. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 € (netto, ohne gesetzliche USt.); |
| 5. | Verfügung über Stadtvermögen sowie Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €; |
| 6. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall, |
| 7. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 20.000 € (netto, ohne gesetzliche USt.); |
| 8. | Gewährung von Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall; |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € je Auftrag (netto, ohne USt.), |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, |
| 6. | Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme, |
| 7. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 8. | Ausübung des Besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB, |
| 9. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, |
| 10. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, |
| 11. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 12. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Ratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 0,5 Promille der sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ergebenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit für jede Stunde Sitzungsdauer, die in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr liegt, begrenzt auf 34 € pro Stunde.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 30 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 30 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt bei unterschiedlichen Sätzen der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).
(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(9) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. Die stellvertretenden Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der Hälfte der besonderen Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €. Dies gilt auch für die Teilnahme von Ausschussmitgliedern und deren Stellvertreter, die nicht gewählte Ratsmitglieder sind, an Fraktionssitzungen.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 und Abs. 8 bis 9 entsprechend.
(1) Die dem Stadtbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 20 v. H. gemäß § 12 Abs. 2 KomAEVO erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Höhe des Sitzungsgeldes nach § 6 Abs. 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 6 Abs. 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) § 6 Abs. 4 bis 6 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschafts-hauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirt-schafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach Aufwand bemessen und durch Beschluss des Stadtrates als Durchschnittssatz pro Monat oder pro Stunde der Tätigkeit festgelegt.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach § 6 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. Mit dem Erfrischungsgeld ist auch der Aufwand für Vorbereitung und Schulung abgegolten. Für Mitglieder und Hilfskräfte, die im Rahmen der Wahl informationstechnische Erfassungsarbeiten durchführen, kann ein Zuschlag in Höhe von bis zu 100 % des Erfrischungsgeldes gewährt werden.
(4) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die §§ 5, 6, 7 und 8 dieser Hauptsatzung treten rückwirkend 02.09.2024 in Kraft, im Übrigen tritt die Hauptsatzung am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Daaden vom 20.09.2019 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 26.07.2022 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.