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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 39/2024
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf

vom 17.09.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 05.09.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch elektronische Veröffentlichung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf unter der Adresse „https://www.daaden-herdorf.de“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegenden Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in 5757 Daaden, Bahnhofstraße 4 befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Haupt- und Finanzausschuss,

b)

Werkausschuss,

c)

Bau- und Umweltausschuss,

d)

Rechnungsprüfungsausschuss,

e)

Schulträgerausschuss,

f)

Ausschuss für Petitionen, Gleichstellung und Inklusion.

(2) Die Ausschüsse haben je 12 Mitglieder. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, die Mitglieder des Werkausschusses haben je einen ersten und einen zweiten Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern der der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreter der Beschäftigten hinzu. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreter an. Jede Schule schlägt eine Lehrkraft und einen Elternvertreter zur Wahl vor. Schülervertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Den Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Aus-zahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 €;

b)

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

c)

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall;

d)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

e)

Gewährung von Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;

f)

Stundung von Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Die dem Werkausschuss übertragene Beschlussfassung ergibt sich abweichend von Absatz 2 aus der Betriebssatzung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall;

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € je Auftrag;

c)

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

d)

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

e)

Stundung von Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen;

f)

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

g)

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete. Sie sind nicht hauptamtlich tätig.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Ratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 0,5 Promille der sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ergebenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit für jede Stunde Sitzungsdauer, die in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr liegt, begrenzt auf 34,00 € pro Stunde. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt bei unterschiedlichen Sätzen der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(8) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 sowie Abs. 7 und 8 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 33 1/3 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so entspricht die Aufwandsentschädigung der Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 9 Absatz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 6 Abs. 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

a)

der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter,

b)

die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,

c)

die Gerätewarte,

d)

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und

e)

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

f)

die Jugendfeuerwehrwarte.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders er-stattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche

Wehrleiter

400,44 €

Ständige Vertreter des Wehrleiters

200,21 €

Wehrführer

146,82 €

Ständige Vertreter der Wehrführer

73,42 €

Gerätewarte für Fahrzeuge und Geräte (außer Atemschutz)

73,42 €zzgl. 13,35 € je Fahrzeug am Standort

Gerätewarte für Atemschutzgeräte

100,12 €

Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung

100,12 €

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

100,12 €

Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, soweit zugleich mit der Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel für die Jugendfeuerwehr betraut

100,12 €

Jugendfeuerwehrwarte

44,28 €

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die als Ausbilder in Gemeinden tätig sind sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 18,00 Euro/Stunde.

(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 10,00 €.

(7) Für Lehrgangsteilnehmer an der Kreisausbildung des Landkreises wird ein Tagegeld in Höhe von 15,00 € zur Abgeltung der Verpflegungsmehraufwendungen gewährt, soweit die Verpflegung nicht durch den Veranstalter bereitgestellt wird.

(8) Verstirbt eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger, wird den Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 155,00 € gezahlt.

(9) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9a

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige von eigenen Einheiten der Feuerwehr haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung des Trägers entsteht - bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit - in Form eines pauschalierten Stundenbetrags. Als Selbstständige gelten auch Freiberufler (Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, z.B. selbständige ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherischer Tätigkeiten sowie Land- und Forstwirte). Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Personen, die glaubhaft machen, dass sie neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben.

(2) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft gemachte Arbeitszeit. Bei Lehrgängen gilt als versäumte Arbeitszeit eine Dauer von 8 Stunden pro Lehrgangstag. Bei Einsätzen gilt als versäumte Arbeitszeit die Einsatzdauer entsprechend dem Einsatzbericht. Die Zeiten werden jeweils auf eine volle Viertelstunde aufgerundet und entsprechend anteilig berechnet. Verdienstausfall für Selbstständige kann regelmäßig nur in einem zeitlichen Rahmen, der montags bis freitags von 7 Uhr bis 18 Uhr sowie samstags von 7 Uhr bis 14 Uhr begrenzt ist, geltend gemacht werden. Die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen. Unabhängig hiervon kann, auf Antrag des Selbständigen muss die versäumte Arbeitszeit individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig außerhalb der Rahmenzeit arbeiten (z. B. Bäcker). Einsatzbedingte Ruhezeiten werden in analoger Anwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften oder sonstiger Regelungen und Empfehlungen (z. B. des Deutschen Feuerwehrverbandes) individuell ermittelt.

(3) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 40,00 € gewährt. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z. B. Einkommenssteuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters), in der die Richtigkeit der gemachten

Angaben ersichtlich ist oder versichert wird.

(4) Der Ausgleich des Verdienstausfalls wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 6 Monaten nach Ende des Einsatzes, Lehrganges oder eines sonstigen anspruchsbegründenden Tatbestands geltend gemacht wird. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann weitere Regelungen zum Abrechnungsverfahren treffen.

§ 10

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Kulturbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach Aufwand bemessen und durch Beschluss des Verbandsgemeinderates als Durchschnittssatz pro Monat oder pro Stunde der Tätigkeit festgelegt.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Betrages nach § 6 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. Mit dem Erfrischungsgeld ist auch der Aufwand für Vorbereitung und Schulung abgegolten. Für Mitglieder und Hilfskräfte, die im Rahmen der Wahl informationstechnische Erfassungsarbeiten durchführen, kann ein Zuschlag in Höhe von bis zu 100 % des Erfrischungsgeldes gewährt werden.

(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11

Inkrafttreten

(1) §§ 2 und 6 der Hauptsatzung treten rückwirkend ab 05. September 2024, die Hauptsatzung im Übrigen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19. September 2019 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11.04.2023 außer Kraft.

Daaden, 17.09.2024
Helmut Stühn
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.