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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 39/2025
Daaden
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Bekanntmachung der Stadt Daaden

Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“

Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 17.09.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“ als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die Planunterlagen zu o.g. Bebauungsplanaufstellung (Planurkunde, Satzung nebst Übersichtsplan, Textfestsetzungen, Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan, Artenschutzrechtliche Vorprüfung, Geo- und umwelttechnischer Untersuchungsbericht, Schalltechnische Untersuchung) wurden auf der Homepage der Verbandsgemeinde

Daaden-Herdorf unter https://www.daaden-herdorf.de/buergerservice/bauen-umwelt/bebauungsplaene/ eingestellt (alle im PDF-Format) und werden darüber hinaus in Zukunft auf dem zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz „GeoPortal.rlp“

zugänglich gemacht. Die Planunterlagen zu o. g. Bebauungsplan werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf zudem zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird sind ebenso bereitzuhalten.

Geltungsbereich der Bebauungsplanes:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“ umfasst die im Übersichtsplan umgrenzte Fläche.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

a)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,

wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Daaden, 25.09.2025 Stadt Daaden
i.V. Timo Lindinger, 1. Beigeordneter