Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“
Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 17.09.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Planunterlagen zu o.g. Bebauungsplanaufstellung (Planurkunde, Satzung nebst Übersichtsplan, Textfestsetzungen, Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan, Artenschutzrechtliche Vorprüfung, Geo- und umwelttechnischer Untersuchungsbericht, Schalltechnische Untersuchung) wurden auf der Homepage der Verbandsgemeinde
Daaden-Herdorf unter https://www.daaden-herdorf.de/buergerservice/bauen-umwelt/bebauungsplaene/ eingestellt (alle im PDF-Format) und werden darüber hinaus in Zukunft auf dem zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz „GeoPortal.rlp“
zugänglich gemacht. Die Planunterlagen zu o. g. Bebauungsplan werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf zudem zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird sind ebenso bereitzuhalten.
Geltungsbereich der Bebauungsplanes:
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“ umfasst die im Übersichtsplan umgrenzte Fläche.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
| a) | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| b) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| c) | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, |
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.