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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 39/2025
Daaden
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Der Stadtrat Daaden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.02.2024 den Bebauungsplan „Jungental“ als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 17.05.2024 öffentlich bekannt gemacht.

Der Stadtrat hielt es im Rahmen einer Überprüfung der Straßenausbauplanung für zielführend, vorsorglich folgende Planunterlagen anzupassen/zu ergänzen:

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Planzeichnung

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Textliche Festsetzungen

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Begründung

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Ergänzung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

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Aktualisierung der Satzung

Daher hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 18.06.2025 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen.

Nach erfolgter ordnungsgemäßer Ausfertigung wird der Satzungsbeschluss nochmals gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft.

Gleichzeitig treten die betroffenen zeichnerischen Festsetzungen der Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S. des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, die durch den vorliegenden Bebauungsplan überplant werden, außer Kraft.

Ziel und Zweck der Planung:

Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Stadt Daaden den zentrumsnahen Bereich Jungental / Am Hahnenkopf wohnbaulich weiter zu entwickeln und gleichzeitig den lückigen Bestand an Wohnungsbauten und deren Erschließung zu ordnen und einem schlüssigen Erschließungskonzept zu unterwerfen. Mit dem Bebauungsplan „Jungental“ wird das städtebauliche Ziel verfolgt, den Bereich einer städtebaulich sinnvollen und bestandsangepassten Nachverdichtung zuzuführen. Insbesondere aufgrund der gewachsenen Bestandsbebauung und den vorherrschenden Bedingungen, ist ein dringender Planungsbedarf gegeben. Die Stadt Daaden verzeichnet zudem eine große Nachfrage an Wohnbauflächen.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

Das Plangebiet befindet sich südöstlich der „Denkmalstraße“ und schließt im Westen an die bereits vorhandene Bebauung „Jungental 2 und 4“ an. Im Norden bilden die rückwärtigen Grundstücksflächen der Bebauung „Denkmalstraße 11 bis 19“ den Abschluss des Geltungsbereiches. Östlich des Plangebietes schließt sich unmittelbar der Friedhof der Gemarkung Daaden an.

Es sind sämtliche Grundstücke in den Fluren 21 und 23 der Gemarkung Daaden betroffen, die im beigefügten Übersichtsplan dickgestrichelt umrandet sind.

Die Planunterlagen zu o.g. Bebauungsplan (Satzung nebst Übersichtsplan, Planzeichnung (Stand: 09/2025), Textliche Festsetzungen (Stand: 09/2025), Begründung (Stand: 09/2025), Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Stand: 06/2025), Umweltbericht mit Bestandserfassung (Stand: 02/2023), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stand: 12/2019),

Faunistische und Floristische Erhebungen und Natura 2000-Vorprüfung (Stand: 12/2019), Verkehrsuntersuchung (Stand: 12/2023)) können während der Dienststunden von jedermann beim Fachbereich 3 (Bauen und Umwelt) der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden, Zimmer 106, eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auf der Homepage der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf unter https://www.daaden-herdorf.de/buergerservice/bauen-umwelt/bebauungsplaene/ eingestellt

und darüber hinaus in Zukunft auf dem zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz „GeoPortal.rlp“ zugänglich gemacht. Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Hinweise:

1.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

a)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden oder der Stadt Daaden (Postanschrift wie Verbandsgemeindeverwaltung), unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

2.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

3.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Daaden, 25.09.2025 Stadt Daaden
i. V. Timo Lindinger, Erster Beigeordneter