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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 41/2024
Emmerzhausen
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Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - ABS -)

vom 25.09.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Emmerzhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3

Ermittlungsgebiete

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5

Gemeindeanteil

§ 6

Beitragsmaßstab

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 9

Vorausleistungen

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

§ 11

Beitragsschuldner

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

§ 13

Verschonungsregelung

§ 14

Öffentliche Last

§ 15

In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege

(2) Beitragsfähig ist der Aufwand für

a.

selbstständige Parkflächen bis zu einer Fläche von 200,00 m². Übersteigt die tatsächliche Fläche diese Zahl, so ist der tatsächlich entstandene Gesamtaufwand für die Anlage entsprechend zu kürzen;

b.

selbstständige Grünanlagen bis zu einer Fläche von 500,00 m². Übersteigt die tatsächliche Fläche diese Zahl, so ist der tatsächlich entstandene Gesamtaufwand für die Anlage entsprechend zu kürzen.

(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit). Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt 30 %.

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Für unbebaute und bebaute Grundstücke bis zu zwei Vollgeschossen wird kein Zuschlag erhoben. Bei Grundstücken mit drei oder mehr Vollgeschossen erfolgt die Berechnung des Zuschlages erst ab dem dritten Vollgeschoss. Der Zuschlag beträgt jeweils 10 v.H. pro Vollgeschoss ab dem dritten Vollgeschoss.

Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a)

Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b)

Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c)

Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d)

Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungs-planes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstückes – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a)

die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen,

b)

bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

4.

Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,0 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a)

Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b)

unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H..

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungs-einheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich über-schneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13

Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

a)

20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,

b)

15 Jahren bei alleiniger Herstellung der Fahrbahn,

c)

10 Jahren bei alleiniger Herstellung des Gehweges,

d)

5 Jahren bei alleiniger Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderen Teilanlagen.

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Nr. a) – d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

Die Übergangsregelung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonungsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

§ 14

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche

Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weitefeld vom 09.01.2015 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2016 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche vor dem 01.01.2020 nach der aufgrund Abs. 2 aufgehobenen Satzung bereits entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

57520 Emmerzhausen, den 25.09.2024
gez. Stühn
-Beauftragter des Landes-

Anlage 1

zur Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Emmerzhausen

Begründung der Festlegung des Abrechnungsgebietes der Ortsgemeinde Emmerzhausen gem. § 10a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG).

Entsprechend § 10a Absatz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge.

§ 10a Abs. 1 KAG bietet den Gemeinden die Möglichkeit, Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung (sog. Abrechnungseinheiten) zu bestimmen. Die Bildung von nur einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde hingegen kann nur erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10 a Absatz 1, Satz 6 KAG.

Dabei kommt eine Bildung und mithin Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde gem. des Urteils des BVerfG (BVerfG vom 25. Juni 2014, Az.: 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von dieser Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben. In kleineren Gemeinden, welche aus einem zusammenhängend bebauten Gebiet bestehen ist die Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen in der Regel zu bejahen.

Bei der konkreten Bewertung dessen, ist aber auf die konkreten tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jeder Gemeinde abzustellen (OVG RLP, Urteil vom 10.12.2014 – 6 A 10853/14.OVG). Dabei besonders zu beachten und insbesondere gerichtlich überwiegend fokussiert wurden bisher dabei die Größe der Gemeinde/des Gebiets, das Vorliegen eines zusammenhängenden bebauten Gebiets oder topografische Gegebenheiten wie die Lage von Bahnlinien, Flüssen und größeren Straßen.

So können großen Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang oder Bahnanlagen, Flüsse oder großen Straßen - welche keine oder nur schwer überwindbare Querungsmöglichkeiten aufweisen - eine sogenannte Zäsur darstellen, die eine zusammenhängende Bebauung grundsätzlich aufhebt und ein Zerfall in mehrere Abrechnungseinheiten (öffentliche Einrichtungen) bedeutet.

Die Landesstraße „L 280“ (Hauptstraße) dient an beiden Seiten als Anbaustraße. Zudem weist sie eine ortsübliche Breits auf kann ohne größere Umstände durch Fußgänger gequert werden. Auch ist die Landesstraße „L 280“ an den Abzweigungen zu den Straßen „Gartenstraße“, „Wiesenstraße“, „Schulstraße“, „Im Ring“, „In der Ley“, „Gartenstraße“, “Borngasse“ und „Struthweg“ angebunden, sodass das indirekte Queren durch Kraftfahrzeuge an diesen Stellen möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen stellt die „L 280“ keine Zäsur dar.

Das Gemeindegebiet wird vollständig von dem „Daadenbach“ durchquert. Dieser kann ebenfalls an zahlreichen Stellen sowohl mit Kraftfahrzegen, als auch fußläufig übergequert werden.

Die kleinen, jeweils weit unter 100 m großen Außenbereichsflächen innerhalb der Ortsgemeinde, stellen Außenbereichsflächen von nur unbedeutendem Ausmaß dar. Ihnen kommt damit ebenfalls keine trennende Wirkung zu.

Zudem liegt die Einwohnerzahl mit 652 Einwohnern (Stand 01.01.2022) erheblich unter den vom OVG RLP festgelegten Richtwerten für die Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten (3.000 Einwohner OVG RLP, Beschluss vom 28.05.2018, 6 A 11120/17.OVG; 4.500 Einwohner, OVG RP, Urteil vom 04.06.2020, 6 C 10927/19.OVG; 7.500 Einwohner OVG RP, Urteil vom 21.05.2021, 6 C 11404/20.OVG; 8.100 Einwohner, OVG RP, Urteil vom 20.04.2021, 6 C 10799/20.OVG).

Aufgrund dessen, dass das Gemeindegebiet von keinerlei Zäsuren geprägt ist, stellt das Gebiet der Ortsgemeinde Emmerzhausen eine zusammenhängende, kompakte Abrechnungseinheit (öffentliche Einrichtung) dar.

57520 Emmerzhausen, den 25.09.2024
gez. Stühn
-Beauftragter des Landes-

Anlage 2

zur Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Emmerzhausen

Plan zu der Abrechnungseinheit der Ortsgemeinde Emmerzhausen

57520 Emmerzhausen, den 25.09.2024
gez. Stühn
-Beauftragter des Landes-

Ausfertigung:

Die vorliegende Satzung inklusive der Anlagen stimmen mit dem Willen des Ortsgemeinderates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Emmerzhausen, 25.09.2024
Ortsgemeinde Emmerzhausen
gez. Stühn
-Beauftragter des Landes-

Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschließlich der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Emmerzhausen, 25.09.2024
(Siegel)
Ortsgemeinde Emmerzhausen
gez. Stühn
-Beauftragter des Landes-