Unter dem Vorsitz von Bürgermeister Helmut Stühn in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Landes fand am 23.09.2024 die 2. Sitzung des Ortsgemeinderates Emmerzhausen im Sitzungsraum des Dorfgemeinschaftshauses statt. In dieser Sitzung befasste sich der Rat mit folgenden Angelegenheiten:
Verpflichtung eines Ratsmitgliedes gemäß § 30 GemO
Nach der Begrüßung aller Anwesenden verpflichtete Bürgermeister Helmut Stühn das bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 gewählte Ratsmitglied Timo Heidrich, welcher bei der konstituierenden Sitzung am 26.08.2024 nicht anwesend war. Herr Heidrich wurde durch den Beauftragten des Landes namens der Ortsgemeinde Emmerzhausen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere auf die Beachtung der Schweige- und Treuepflicht (§§ 20, 21 GemO) sowie der Pflicht zur Rücksicht auf das Gemeinwohl (§ 30 Abs. 1 GemO) verpflichtet.
Genehmigung der Niederschrift über die Ratssitzung vom 26.08.2024 (öffentlicher Teil)
Im Anschluss genehmigte der Ortsgemeinderat die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 26.08.2024.
Wahl der/des Ortsbürgermeisters/in, Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung
Sowohl bei der Kommunalwahl 2024 als auch in der konstituierenden Sitzung wurde für das Amt des Ortsbürgermeisters kein Wahlvorschlag eingereicht. Eine Wahl kann in jeder Sitzung des Ortsgemeinderates stattfinden. Es bedarf lediglich eines Wahlvorschlages und der anschließenden geheimen Wahl. Deshalb wurde vorsorglich der Punkt auf die Tagesordnung genommen.
Der Beauftragte des Landes teilte in diesem Zusammenhang folgendes mit:
a.) Anschreiben des Landesbeauftragten an die Bürger der Ortsgemeinde
Mit Datum vom 04.09.2024 hat der Landesbeauftragte alle wählbaren Bürger der Ortsgemeinde, insgesamt 539, davon 278 männliche und 261 weibliche Personen im Alter von 18 bis 97 Jahren angeschrieben. Unter den Adressaten waren 345 Personen (64 %) in der Altersklasse 28 bis 67 Jahre, die stärker für eine Übernahme der Aufgabe in Betracht kommt. Mit dem Schreiben informierte der Landesbeauftragte mit den Zwischenüberschriften „Emmerzhausen braucht wieder eine eigene Führung!“, „Was muss ein Ortsbürgermeister tun?“, „Wer darf?“, „Das Schreiben geht an alle und alle an!“, „Orientierung möglich!“, „Aufwandsentschädigung!“, „Interesse?“ und „Wahl durch den Ortsgemeinderat!“ über die Aufgaben und Befugnisse eines Ortsbürgermeisters und appellierte mit den Worten „Was andere können, können Emmerzhäuser auch. Geben Sie sich einen Ruck und starten Sie einen neuen, spannenden Lebensabschnitt mit sehr sinnvoll und erfüllend genutzter Zeit. Ich freue mich auf Sie!“ für eine Kandidatur.
Bisher hat die Verwaltung ein Anruf eines Emmerzhäuser Bürgers erreicht, der zwei Namen als geeignete Kandidaten für das Amt eines Ortsbürgermeisters genannt hat, sich selbst allerdings aus gesundheitlichen Gründen für nicht geeignet hält.
b.) Anpassung der Richtsätze für die Kosten eines Arbeitsplatzes zum Stichtag 01.01.2024
Wie bekannt wird die von Bürgermeister Stühn in der Funktion als Beauftragter des Landes aufgewendete Zeit und in diesem Zusammenhang stehenden Sachkosten (Raum- und sonstige Kosten) mit den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes gem. dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen berechnet.
Die dort festgelegten Richtwerte wurden im Rundschreiben vom 15.07.2024 neu festgelegt:
| Kostenart | Betrag bisher | Betrag neu |
| Personalkosten für Beamte des vierten Einstiegsamtes | 90,29 € | 94,73 € |
| Raumkosten | 4,11 € | 5,79 € |
| Sonstige Sachkosten | 8,92 € | 9,66 € |
| Gesamt | 103,32 € | 110,18 € |
Die tatsächlich im Zusammenhang mit der Beauftragung anfallenden Reisekosten werden unverändert mit 0,38 €/km abgerechnet.
Anschließend forderte der Beauftragte des Landes zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Es wurden jedoch keine Wahlvorschläge abgegeben.
Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Die Ortsgemeinde hat folgende Zuwendung erhalten:
| Zuwendungsgeber: | EAM GmbH & Co. KG, Monteverdistraße 2, 34131 Kassel |
| Eingangsdatum: | 22.08.2024 |
| Umfang der Zuwendung: | € 700,00 |
| Verwendungszweck: | Sponsoringaktion im Bereich Natur u. Nachhaltigkeit (Wanderbank) |
Der Kommunalaufsicht wird die Entgegennahme der Zuwendung angezeigt.
Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendung.
Defibrillator im Dorfgemeinschaftshaus Emmerzhausen
Im Juni dieses Jahres ist aufgefallen, dass der Akku des im Dorfgemeinschaftshaus (Flur Eingangsbereich) installierten Defibrillators leer war und ausgetauscht werden musste. Dies wurde auch in die Wege geleitet.
In diesem Zuge entstand die Überlegung, den Defibrillator an der Außenwand des Dorfgemeinschaftshauses zu installieren, um bei Notsituationen auch außerhalb von Veranstaltungen das Gerät nutzen zu können.
Ratsmitglied Marco Daub hat sich in der Zwischenzeit um den Austausch der Akkus gekümmert. In diesem Zusammenhang hat er sich an den Landesbeauftragten gewandt, da an diesem Gerät derzeit Elektroden für die Wiederbelebung von Erwachsenen angebracht sind. Er schlug vor, Elektroden für Kinder für das Gerät anzuschaffen, damit im Bedarfsfall der Defibrillator auch für Kinder verwendet werden kann.
Neben dem Akkutausch sind auch neue Anwendungspads für den Defibrillator beschafft worden. Es stehen jetzt sowohl Erwachsenen- als auch Kinderpads zur Verfügung, montiert sind derzeit Kinderpads.
Offen ist derzeit die Frage, ob ein weiteres Gerät an der Außenwand des DGH montiert werden soll. Dann könnte das vorhandene Gerät wie bisher im unteren Flur des Dorfgemeinschaftshaus so belassen werden.
Die Kosten für eine solche Beschaffung belaufen sich auf 1.000 € bis 3.000 €.
Ratsmitglied Marco Daub erläuterte, dass die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass der Defibrillator für die Wiederbelebung von Erwachsenen benötigt wird. Die Kinderelektroden sollten jedoch ebenfalls bei dem Defibrillator liegen. Die Elektroden können in einem Ernstfall alleine ausgetauscht werden, ohne dass an dem Defibrillator weitere Einstellungen vorgenommen werden müssen.
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat, den vorhandenen Defibrillator nach außen zu verlegen und mit Erwachsenenelektroden auszustatten und die Kinderpads dabei zu legen.
Sanierung der Friedhofshalle Emmerzhausen; Leistungsumfang, Ausschreibungs- und Vergabeermächtigung
Der Finanz- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2023 den baulichen Umfang der Maßnahmen an der Friedhofshalle festgelegt. Diese wurden durch den Ortsgemeinderat in der Sitzung am 17.07.2024 bestätigt. Ebenso wurde beschlossen, dass für die Maßnahmen an der Friedhofshalle ein Antrag auf Zuwendungen aus dem Investitionsstock 2024 des Landes gestellt werden soll.
Folgende Maßnahmen sind an der Friedhofshalle vorgesehen:
| - | Dachsanierung: Dacheindeckung aus Metallprofilen inkl. Entwässerung |
| - | Fassadensanierung: Fassadenbekleidung aus Großformatplatten |
| - | Türen & Fenster: Kunststoffprofile mit Wärmeschutzverglasung |
| - | Hallendecke: Gipskarton-Lochdecke zw. den Holzbindern & LED-Beleuchtung |
| - | WC: Komplettsanierung WC im Untergeschoss |
| - | Wandflächen innen: Neuanstrich der Putzflächen an Wand & Decke |
| - | Innentüren: Austausch der Türblätter im Untergeschoss |
Für die zuvor genannten Maßnahmen hat die Verwaltung daraufhin eine Kostenschätzung in Höhe von ca. 163.100,00 Euro angefertigt, welche auch dem Förderantrag des Investitionsstocks zugrunde liegt. Dieser wurde im Oktober 2023 von der Verwaltung eingereicht.
Inzwischen wurde der Antrag mit Schreiben vom 18.06.2024 positiv beschieden. Die Zuwendung zur Anteilsfinanzierung als Höchstbetrag wird mit 49.000 € bewilligt. Dies entspricht einem Anteil von ca. 30 % auf Grundlage der vorhanden Kostenschätzung, der Höchstfördersatz von 60 v.H. wurde nicht bewilligt.
Beim Bestattungswesen handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung, für die grundsätzlich kostendeckende Entgelte zu erheben sind. Für Investitionsvorhaben bei kostenrechnenden Einrichtungen werden daher regelmäßig keine oder nur geringe Zuwendungen (bis ca. 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten) gewährt. Im Hinblick auf die mittelfristig fortbestehende Investitionskreditverschuldung wird der Ortsgemeinde Emmerzhausen ausnahmsweise eine Zuwendung mit einem Fördersatz von rd. 30 % zur anteiligen Mitfinanzierung der Maßnahmen an der Friedhofshalle gewährt. (siehe Zuwendungsbescheid Seite 3 Punkt 3.2)
Sollten die in der Kostenschätzung enthaltenen Planungsleistungen in Höhe von 23.845,00 € brutto durch eigenes Personal der Verwaltung durchgeführt werden, können diese Kosten nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden, was zu einer Kürzung der Zuweisung um ca. 7.250 € führen kann.
Im Haushalt der Ortsgemeinde Emmerzhausen wurde für die Sanierungsmaßnahme an der Friedhofshalle für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 105.000 € bereitgestellt.
| 1. | Die Ortsgemeinde beschloss die Zuwendungen aus dem Investitionsstock in Anspruch zu nehmen und die Sanierungsmaßnahme an der Friedhofshalle wie im Antrag beschrieben durchzuführen. |
| 2. | Die Ortsgemeinde beauftragte die Verwaltung die Planungsleistungen auszuführen. |
| 3. | Um die Durchführung der Maßnahme zu beschleunigen und den vergaberechtlichen Teil zu vereinfachen, beschloss der Ortsgemeinderat, die Verwaltung zu beauftragen die genannten Leistungen auszuschreiben und den Vertreter des Landes zu ermächtigen, die Auftragsvergabe auf die wirtschaftlichsten Angebote im Einvernehmen mit dem Beigeordneten vorzunehmen. Soweit die Auftragssummen mehr als 15 v. H. über der Kostenschätzung liegen, erfolgt eine erneute Beratung im jeweils betragsmäßig zuständigen Gremium. Der Ortsgemeinderat ist über die Auftragsvergabe zu informieren. |
Bebauungsplan "In der Buchenwiese"; Verfahrensstand und weitere Vorgehensweise
Der Ortsgemeinderat Emmerzhausen hat in seiner Sitzung am 20.02.2023 beschlossen, trotz erschwerter Rahmenbedingungen (gesetzlich geschütztes Biotop – Nass- und Feuchtwiese nach § 30 BNatSchG sowie weiterer Biotoptypen nach § 15 LNatSchG) grundsätzlich an dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „In der Buchenwiese“ vom 13.12.2021 festzuhalten.
Die Verwaltung wurde beauftragt, ein ergänzendes Honorarangebot bei dem Planungsbüro für Naturschutz und Landschaftsökologie (BNL.baubkus GbR aus Arnshöfen) einzuholen, welches auch die zu erwartenden Mehrkosten für die Erstellung des naturschutzrechtlichen Maßnahmenkonzeptes als auch der weitergehenden Artenschutzprüfung beinhaltet. Das Ursprungsangebot exclusive entsprechender Leistungen belief sich zum 06.12.2021 auf 13.617,38 Euro. Dem Ortsgemeinderat wurde die aktualisierte Honorarkalkulation vom 19.09.2024 sowie eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufes vorgelegt.
Das Planungsbüro BNL.baubkus, vertreten durch Herrn Baubkus erläuterte in der Sitzung den Sachstand sowie das weitere Vorgehen im Verfahren:
Herr Baubkus stellte sich und das Planungsbüro BNL.baubkus dem Ortsgemeinderat vor und erläuterte, dass bei der Kontrollierung der Flächen aufgefallen ist, dass der westliche Bereich des geplanten Bebauungsplangebietes kritisch ist. In diesem Bereich befinden sich offiziell ausgewiesene geschützte Biotope (Nasswiesen) und das Land Rheinland-Pfalz hat für diesen Bereich zudem Goldhaferwiesen eingetragen. Goldhaferwiesen sind mittlerweile auch durch das Landes- und Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Bei weiteren Planungen wird eine Ausnahmegenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde benötigt. Diese wird nur gewährt, wenn die Biotope gleichwertig ausgeglichen werden. Die untere Naturschutzbehörde kann die Ausnahmegenehmigung erteilen, eine Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht.
Sollte eine Ausnahmegenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde nicht erteilt werden, ist eine Befreiungsgenehmigung bei der oberen Naturschutzbehörde zu beantragen. Diese wird jedoch nur erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art. Ob zum öffentlichen Interesse auch eine Wohnbebauung zählt, ist durch den Stadtplaner zu beurteilen. Auch die obere Naturschutzbehörde ist nicht verpflichtet, die Befreiungsgenehmigung zu erteilen.
Sofern die Ortsgemeinde über geeignete Grundstücke für einen Ausgleich verfügt, kann zuerst an die untere Naturschutzbehörde herangetreten werden. Bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes ist durch die untere Naturschutzbehörde zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden würde. Hier erscheint ein gemeinsamer Termin mit der unteren Naturschutzbehörde sinnvoll.
Durch Herrn Baubkus wurde weiterhin erläutert, dass der Ausgleich nicht in der Gemarkung Emmerzhausen erfolgen muss, sondern lediglich innerhalb des entsprechenden Naturraums.
Das Ratsmitglied Gisbert Runkel verwies auf das bestehende Gutachten, welches seiner Auffassung nach sehr allgemein beschrieben wurde. Da nach seiner Ansicht die Feuchtwiesen nicht mehr in dieser Form wie beschrieben bestehen, da bspw. vom Stegskopf kein Wasser mehr herunterfließt und auch Magerrasen vorhanden ist, erfolgt die Nachfrage, ob das Planungsbüro sich die Flächen Vorort angesehen hat. Herr Baubkus erläuterte, dass der Magerrasen genauso problematisch wie Nasswiesen sind, sich dieser jedoch wieder besser durch Ausgleichsmaßnahmen herstellen lässt. Weiterhin teilte Herr Baubkus dem Ortsgemeinderat mit, dass sich das Planungsbüro BNL.baubkus die in Rede stehenden Flächen im Jahr 2022 angesehen hat und verwies auf das Informationssystem LANIS, in dem die Flächen eingepflegt sind. Weiterhin erläuterte Herr Baubkus, dass das Planungsbüro sich die Flächen im Vegetationszeitraum ansehen muss, um zu prüfen, ob die Strukturen wie bei der damaligen Prüfung noch vorhanden sind. Die nächste Kartierzeit hierfür ist im Mai/Juni 2025.
Der Beigeordnete mGB Heinz Dücker führte aus, dass es sich bei dem geplanten Bebauungsplan „In der Buchenwiese“ um den letzten Bereich in der Gemarkung Emmerzhausen handelt, der im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Darüber hinaus hat die Ortsgemeinde Emmerzhausen derzeit keine Möglichkeiten mehr zur Entwicklung von Wohnbauflächen.
Herr Baubkus stellte fest, dass zuerst das kartierte Biotop geklärt werden muss. Die Tendenz ist jedoch negativ, was bedeutet, dass sich das Biotop eher verschlechtert. Daher ist es sinnvoll, in einem nächsten Schritt zu klären, ob eine Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung benötigt wird. Die Ausnahmegenehmigung, welche durch die untere Naturschutzbehörde erteilt wird, ist leichter zu erhalten. Falls diese nicht erteilt wird, ist im Nachgang eine Befreiungsgenehmigung bei der oberen Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „In der Buchenwiese“ sollte daher vorerst finanziell geringgehalten und zuerst Vorort ein Treffen mit der unteren Naturschutzbehörde initiiert werden.
Weiterhin sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „In der Buchenwiese“ Ausgleichsflächen erforderlich, die extensiviert werden können. Eine doppelte Ausweisung von Ausgleichsflächen ist jedoch nicht erforderlich.
Das von dem Planungsbüro BNL.baubkus vorgelegte Angebot bezieht sich nur auf den Artenschutz. Eine Beauftragung diesbezüglich sollte erst erfolgen, wenn die naturschutzrechtliche Problematik hinsichtlich der Biotopfläche geklärt ist. Von Seiten des Artenschutzes ist eine Prüfung von z. B. Vögeln und Reptilien erforderlich. Der hier zu erbringende Ausgleich kann mit dem im Rahmen des Naturschutzes zu erbringenden Ausgleichs kombiniert werden.
Durch das Ratsmitglied Gisbert Runkel erfolgte der Hinweis, dass die Fichten im westlichen Bereich des Bebauungsplangebietes neben der L 280 abgeholzt wurden. Durch Herrn Baubkus wurde festgestellt, dass diese Flächen aus dem Biotopkataster herausgenommen wurden.
Herr Baubkus erläuterte weiterhin die Möglichkeit, dass die Ortsgemeinde sich Naturschutzmaßnahmen, die beispielsweise auch durch Dritte durchgeführt werden, auf ein Ökokonto anrechnen lassen kann. In diesem Zusammenhang wurde durch das Ratsmitglied Sven Fries die Loki Schmidt Stiftung genannt.
Zusammenfassend stellte Herr Baubkus fest, dass sofern die Ortsgemeinde über gute Ausgleichsflächen verfügt, die Aussichten gut sind, eine Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung zu erhalten.
Da eine Kartierung erst im Laufe des nächsten Jahres wieder möglich ist, erscheint es sinnvoll, in dem verbleibenden Jahr ein Abstimmungsgespräch mit der unteren Naturschutzbehörde zu initiieren. Als Vorbereitung auf das Gespräch ist eine erste Auflistung darüber zu erstellen, was als Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden soll, um in Erfahrung zu bringen, ob dies für eine Ausnahmegenehmigung ausreichend wäre.
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat unter der Beteiligung von Interessierten des Ortsgemeinderates mit den Fachbehörden und Herrn Baubkus ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zu initiieren, um die nächsten Schritte zu sondieren.
Geschwindigkeitsreduzierung Ortsdurchfahrt Emmerzhausen
Das Thema „Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb der Ortsdurchfahrt Emmerzhausen“ ist seit dem Ausbau bzw. der Sanierung der L 280 (Hauptstraße) im Jahr 2015 wiederholt Gegenstand der Beratungen im Ortsgemeinderat gewesen. Die Ortsgemeinde hat bei den Ortseingängen Geschwindigkeitsmessanlagen installiert, welche bei den regelmäßigen Auswertungen teilweise deutlich überhöhte Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen aufzeigen. Insbesondere aus Daaden kommend sind diese Ergebnisse gravierend, da hier auf Initiative der Ortsgemeinde das Ortseingangsschild (und damit verbunden der Beginn der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) auf die Höhe der dort ansässigen Firmen verlegt wurde. Zudem wurden bei der Polizei vermehrte Geschwindigkeitskontrollen angeregt.
Aus verkehrsbehördlicher Sicht kommen grundsätzlich drei Alternativen zur Geschwindigkeitsreduzierung in Frage:
1. Anordnung einer Tempo 30-Zone
Die Zonen-Anordnung darf gem. § 45 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) erstrecken.
Eine Ausnahmeregelung – wie z. B. im Bereich von Schulen, Kindertagesstätten etc. - kommt im Falle von Emmerzhausen nicht in Betracht, weil die entsprechenden Einrichtungen nicht an der Hauptstraße liegen.
2. Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der besonderen Umstände
Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Eine derartige Gefahrenlage geht insbesondere aus den Aufzeichnungen der jährlich stattfindenden Sitzungen der Unfallkommission nicht hervor.
3. Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes
Auf Antrag der Ortsgemeinde Emmerzhausen wurde im Jahr 2019 durch den Landesbetrieb Mobilität Diez eine schalltechnische Untersuchung im Hinblick auf den IST-Zustand und die zu erwartenden Auswirkungen nach einer Geschwindigkeitsreduzierung erstellt.
Die Untersuchung erbrachte folgendes Ergebnis:
Eine Überschreitung der Richtwerte der Lärmschutzrichtlinie StV konnte bei den bestehenden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten an keinem Gebäude festgestellt werden.
Durch die beidseitige Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf 30 km/h kann rechnerisch zur Tages- und Nachtzeit jeweils eine Pegelminderung von 2,6 dB(A) erzielt werden.“
Diese durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung erreichbare Pegelminderung rechtfertigte in Abwägung der privaten Interessen der Anlieger gegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs keine derartige Anordnung nach § 45 StVO.
Von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf – als Untere Verkehrsbehörde – sind die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erreichung einer Geschwindigkeitsreduzierung ausgeschöpft.
Inwiefern eine Geschwindigkeitsreduzierung mittels baulicher Maßnahmen (z. B. Verengung, Schwellen, Verkehrsinsel) denkbar wäre, müsste mit dem Land Rheinland-Pfalz als Träger der Straßenbaulast erneut erörtert werden.
Durch das Ratsmitglied Gisbert Runkel erfolgte der Vorschlag, einen festen Blitzer zu installieren, um zu erreichen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die zulässige Geschwindigkeit halten. Auch der Vorschlag, eine Blitzer-Attrappe als Abschreckung aufzustellen, erfolgte aus den Reihen des Rates. Der Vorsitzende, Herr Helmut Stühn, erläuterte, dass der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf als untere Verkehrsbehörde nicht die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt. Die Verbandsgemeinde Kirchen hat sich diese Aufgabe beispielsweise übertragen lassen. Eine Übertragung auf die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf wird aufgrund des hohen Aufwandes zurzeit ausgeschlossen.
Aus den Reihen des Ortsgemeinderates erfolgte weiterhin der Vorschlag, in Höhe der Einfahrt zum Sportplatz ein Überholverbot zu erlassen sowie durch eine Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h zu beschränken. Weiterhin beriet der Ortsgemeinderat darüber, vor dem Ortseingang aus Richtung Lippe ebenfalls ein Überholverbot zu erlassen sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h zu beschränken.
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat, dass am Ortseingang aus Richtung Lippe kommend eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h sowie ein Überholverbot beantragt werden sollen.
Weiterhin ist zu beantragen, dass am Ortseingang von Richtung Daaden kommend, mithilfe überschaubarer Maßnahmen durch Schildpfosten mit Warnbake und entsprechender Abgrenzung auf der weiterführenden Fahrbahn (Beschriftung der Fahrbahn mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h) optisch auf die Geschwindigkeitsbegrenzung aufmerksam gemacht werden soll.
Nach einer Rückmeldung des Landes Rheinland-Pfalz (Träger der Straßenbaulast) soll dem Ortsgemeinderat mitgeteilt werden, in welchem Rahmen die Umsetzung der zu beantragenden Maßnahmen möglich ist.
Beschluss einer neuen Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Die Ortsgemeinde Emmerzhausen erhebt bereits seit vielen Jahren Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen im Rahmen von wiederkehrenden Beiträgen.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen bildet das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) i. V. m. der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS) der Ortsgemeinde Emmerzhausen vom 09.01.2015 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2016.
Aufgrund einer Änderung des KAG muss diese Ausbaubeitragssatzung geändert werden. Diese Änderung geht auf die Entwicklung in der Rechtsprechung zurück. Grundsätzlich dürfen wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen für Aufwendungen erhoben werden, die für ein bestimmtes Verkehrswegesystem in einem bestimmten räumlichen Bereich, innerhalb dessen die gemeindlichen Verkehrsanlagen einen funktionalen Zusammenhang haben, entstanden sind. Maßgebend ist nicht die einzelne Straße oder andere Verkehrseinrichtung, sondern es wird abgestellt auf eine sog. Abrechnungseinheit. Erforderlich ist ein gewisser funktionaler Zusammenhang, der nicht durch örtliche Besonderheiten (trennende geografische Elemente, Schienen oder Flüsse, großer Abstand o. ä.) unterbrochen sein darf.
Die einzelnen Abrechnungseinheiten müssen begründet und ihre Abgrenzung der Ausbaubeitragssatzung beigefügt werden. Deshalb muss die Ortsgemeinde Emmerzhausen in einer Änderungssatzung die Ausbaubeitragssatzung gem. § 10a Absatz 1 Satz 9 KAG in der Fassung vom 05.05.2020 zwingend um eine Begründung zur Festlegung der Abrechnungseinheit ergänzen. Dies gilt nun auch in den Fällen, in denen das gesamte Gemeindegebiet eine einzige Abrechnungseinheit bildet.
Aufgrund dessen schlug die Verwaltung vor, die Satzung um eine entsprechende Anlage, die dem Ortsgemeinderat in seiner Sitzung erläutert wurde, zu ergänzen.
Im Zuge der Neufassung der Satzung schlug die Verwaltung ebenfalls einige - überwiegend redaktionelle - Änderungen vor. Bei diesen Änderungen handelte es sich um Anpassungen, welche seitens des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz ausdrücklich empfohlen werden. Mit den entsprechenden Änderungen würde die Satzung der Ortsgemeinde Emmerzhausen dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes angepasst. Die Ergänzungen und Streichungen waren in dem der Sitzungsvorlage beigefügten Satzungsentwurf entsprechend farblich dargestellt.
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat den vorgestellten Satzungsentwurf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen als Satzung.
Mitteilungen
Der Vorsitzende unterrichtete den Rat über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung:
a.) Kita-Leitung Kindertagesstätte Regenbogen
Rückwirkend zum 01.05.2024 wurde Frau Laura Panek zur Leitung der Kindertagesstätte Regenbogen bestellt. Frau Panek hatte bereits seit 04.01.2021 die kommissarische Leitung der Kita aufgrund der Erkrankung der letzten Leitung übernommen.
b.) Begehung im Zuge der Erstellung des Hochwasser- und Starkregenschutzkonzeptes
Am 16.09.2024 fand eine Begehung im Zuge der Erstellung des Hochwasser- und Starkregenschutzkonzeptes für den Bereich der Ortsgemeinde Emmerzhausen statt. An diesem Termin haben neben Herrn Reißig vom beauftragten Planungsbüro Brendebach Ingenieure, der Technische Werkleiter der Verbandsgemeindewerke Ralf Edelmann sowie der Landesbeauftragte und der Beigeordnete mit Geschäftsbereich teilgenommen. Gemeinsam wurden Zuflusspunkte von Außengewässern sowie Brücken begangen und Anregungen für die Erstellung des Konzeptes aufgenommen.
c.) Durchführung Jugendsammelwoche Rheinland-Pfalz
Der Beauftragte des Landes hat Informationen zur Durchführung der Jugendsammelwoche in dem Zeitraum vom 06.12.2024 bis 15.12.2024 erhalten und bat den Ortsgemeinderat diesbezüglich um Nennung von Freiwilligen. Durch den Beigeordneten mGB Heinz Dücker wurde in diesem Rahmen Herr Andreas Mudersbach (CVJM) vorgeschlagen. Das Ratsmitglied Gundolf Tielmann teilte mit, sich diesbezüglich mit Herrn Mudersbach in Verbindung zu setzen und dem Beauftragten des Landes im Anschluss eine Rückmeldung zu geben.
Aus den Reihen des Ortsgemeinderates erfolgten weiterhin folgende Mitteilungen:
d.) Weihnachtsbaum
Das Ratsmitglied Marc Rosenkranz teilte mit, dass im Rahmen der Vorbesprechung zum Weihnachtsmarkt angeregt wurde, einen großen Weihnachtsbaum im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses aufzustellen. Hierfür soll die Bodenhülse des Maibaumes genutzt werden. Die Beleuchtung soll von einer Abzweigdose des Dorfautomaten aus erfolgen. In der Vorbesprechung wurde zudem angeregt, auf den Weihnachtsbaum im „Luna-Park“ zu verzichten und somit auch Kosten einzusparen.
e.) Bodenschwellen
Weiterhin teilte das Ratsmitglied Marc Rosenkranz mit, dass an dem Bodenschweller im Bereich der Schönen Aussicht auf der Seite des Wohnhauses „Schöne Aussicht 33“ einer der weißen Steine lose ist und derzeit wackelt. Der Stein könnte, wenn dort der Schneepflug herfährt, beschädigt werden. Eventuell könnte der Stein wieder festgeklebt oder neu einbetoniert werden.
In diesem Zusammenhang verwies das Ratsmitglied Hans-Peter Ruß darauf, dass auf den Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Emmerzhausen mehrere Pflastersteine lose sind. Der Vorsitzende erläuterte, dass es sich hier um ein generelles Problem handelt.
f.) Sperrung des Bereiches vor der für Rollstuhlfahrer angedachten Zufahrt zu dem Dorfgemeinschaftshaus/Kindergarten für Fahrzeuge
Das Ratsmitglied Andrea Gladrow wies darauf hin, dass es in der Vergangenheit vorgekommen ist, dass Fahrzeuge vor dem Dorfgemeinschaftshaus/Kindergarten die für Rollstuhlfahrer angedachte Zufahrt versperrt haben. Frau Gladrow regte daher an, den Bereich für Fahrzeuge durch Markierungen zu sperren.
Einwohnerfragen
Ein Einwohner teilte dem Ortsgemeinderat mit, dass LKWs durch Navigationssysteme über die Straße „Weidenstrauch“ in die Straße „In der Erzhard“ navigiert werden. Aufgrund der Steigung und der scharfen Abzweigungen sollten LKWs nicht über die Gemeindestraße „Weidenstrauch“ fahren. Auch Kindergartenkinder werden hierdurch in Gefahr gebracht. Daher wurde durch den Einwohner angeregt, mittels entsprechender Beschilderung festzulegen, dass nur bestimmte Fahrzeuge oder Anlieger die Straße „Weidenstrauch“ befahren dürfen. Der Sachverhalt soll an die Straßenverkehrsbehörde weitergegeben werden.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Ortsgemeinderat mit diversen Vertrags- und Grundstücksangelegenheiten. Außerdem erfolgten weitere Informationen zum Themenkomplex Konversion Stegskopf.