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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 43/2024
Daaden
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Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Unten auf dem Äuchen“ in der Gemarkung Daaden vom 17.10.2024

Der Stadtrat Daaden hat in seiner Sitzung am 16.10.2024 den Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.

Gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB wird die Satzung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Satzung der Stadt Daaden über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich „Unten auf dem Äuchen“

§ 1

Gesetzliche Grundlagen

1.

§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung;

2.

§ 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zur Zeit gültigen Fassung.

§ 2

Satzungsbeschluss (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB)

Aufgrund der in § 1 genannten Ermächtigungsgrundlagen beschließt der Stadtrat Daaden am 16.10.2024 ein besonderes Vorkaufsrecht für den in § 3 näher beschriebenen Geltungsbereich als Satzung.

§ 3

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet.

Der Geltungsbereich befindet sich südlich der L 280. Im Osten wird der Geltungsbereich durch die Gemeindestraße „Saynische Straße“ begrenzt. Der „DAADENBACH“ verläuft teilweise durch den südlichen Bereich des Gebietes. Darüber hinaus wird der Bereich im Süden und Westen durch den „DAADENBACH“ begrenzt.

§ 4

Satzungsbestandteil

Der in der Anlage beigefügte Übersichtsplan i. M. 1:1000 ist Bestandteil dieser Satzung.

Eine ausführliche Begründung ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 5

Zweck der Satzung

Im räumlichen Geltungsbereich (§ 3) steht der Stadt Daaden zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigung:

Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Daaden, 17.10.2024
Stadt Daaden
gez.
Walter Strunk
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Der nachfolgend aufgeführte Übersichtsplan des Geltungsbereiches ist nicht i. M. 1:1000 abgedruckt.

Die Satzungsunterlagen können während der Dienststunden von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden (Fachbereich 3, Bauen und Umwelt, 1. OG, Zimmer-Nr. 107) eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

1.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden oder der Stadt Daaden, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschließlich der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Daaden, 17.10.2024
Stadt Daaden
Walter Strunk
Stadtbürgermeister