Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297). S. 477) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVB. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) in der Sitzung vom 16.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
§ 14 wird wie folgt ergänzt:
Abs. 4
Eine Verlängerung, Neu- oder Wiedererteilung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Liegende Grabmale dürfen die gesamte zugeteilte Grabstätte bedecken; Höhe der Hinterkante 0,10 m.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.