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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 43/2024
Daaden
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Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Daaden vom 16.10.2024

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297). S. 477) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVB. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) in der Sitzung vom 16.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

Die Friedhofssatzung der Stadt Daaden vom 04. Dezember 2012, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 08.12.2020, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

§ 14 wird wie folgt ergänzt:

Abs. 4

Eine Verlängerung, Neu- oder Wiedererteilung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Liegende Grabmale dürfen die gesamte zugeteilte Grabstätte bedecken; Höhe der Hinterkante 0,10 m.

Auf Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Liegende, bodengleiche Grabmale Breite 0,40 m, Länge 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Daaden, den 16.10.2024 (DS)
Walter Strunk, Stadtbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.