Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273) - zuletzt geändert durch geändert durch § 84 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) i. V. m. § 68 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133,) - und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Derschen wird die nachstehend aufgeführte Parzelle dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
| Gemarkung | Flur | Parzelle |
| Derschen | 7 | 106/18 tlw. |
Die Teilfläche der Parzelle (im vorstehenden Lageplan durch rote Abgrenzung dargestellt) gehört damit zur Gruppe der Gemeindestraßen entsprechend § 3 Ziffer 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofsstraße 4, 57567 Daaden schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Derschen.