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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 45/2024
Daaden
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Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

(gemäß § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz)

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl.

S. 461) wird für die Stadt Daaden folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Daaden dürfen geöffnet sein:

10. November 2024

Anlass: Veranstaltung Martinsmarkt

§ 2

(1)

Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetz und des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

(2)

Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden (§ 17 Jugendarbeitsschutzgesetz).

(3)

Schwangere oder stillende Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(§ 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz)

(4)

Schwangere oder stillende Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung nicht tätig sein. (§ 6 Absatz 2 Mutterschutzgesetz)

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an Sonn- oder Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

(1)

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 2.000 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(2)

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche (§ 2 Abs. 2) können nach § 58 Absatz 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3)

Zuwiderhandlung gegen das Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Frauen (§ 2 Abs. 3) können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

(4)

Zuwiderhandlungen gegen das Tätigkeitsverbot für schwangere oder stillende Frauen (§ 2 Absatz 4) können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(5)

Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffG) vom 21. November 2006 (GVBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. I S. 461)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)

Mutterschutzgesetz (MuSchuG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)

§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Daaden, den 29.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf
gez.
Helmut Stühn
Bürgermeister