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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 45/2025
Derschen
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Der Ortsgemeinderat Derschen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297). S. 477) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVB. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) in der Sitzung vom 19.08.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Derschen vom 10.04.2003, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

§ 12 Abs. 1 wird ergänzt und wie folgt gefasst:

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten,

b)

Urnenreihengrabstätten,

c)

Gemischte Grabstätten,

d)

Anonyme Urnengrabstätten,

e)

Reihengrabstätten als Wiesengräber,

f)

Urnenreihengrabstätte als Wiesengräber,

g)

Baumurnengrabstätten.

§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten,

b)

in Reihengrabstätten (§14 Abs. 2)

c)

in anonymen Urnenreihengrabstätten

d)

in Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber

e)

in Baumurnengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) In einer Urnenreihengrabstätte kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer weiteren Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15a wird hinzugefügt:

§ 15a

Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Grabstätten werden in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.

(2) Urnenwiesengrabstätten sind Grabstätten für Aschen. Die Grabstätten werden in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.

(3) In einer Wiesengrabstätte und Urnenwiesengrabstätte kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer weiteren Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(4) Die Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten sind eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grabanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird.

§ 15b wird hinzugefügt:

§ 15b

Baumurnengrabstätten

(1) Baumurnengrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes die als Einzelgrabstätte vergeben werden. Die Grabstätten werden in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.

(2) Das Baumurnengrabfeld ist eine von der Ortsgemeinde gepflegte und gestaltete Grabanlage.

§ 19 wird um Abs. 3 a und 3 b ergänzt:

(3a) Urnenreihengrabstätte als Wiesengräber

1. Liegende, bodengleiche Grabmale

Breite: 0,60 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m

(3b) Auf Baumurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. Liegende, bodengleiche Grabmale: Breite: 0,50 m, Länge: 0,50 m, Mindeststärke: 0,06 m, Material Impala poliert.

2. Die von der Ortsgemeinde beschafften Grabmale werden von den Nutzungsberechtigten mit einer Gravur mit Namen und Vornamen versehen. Die Beifügung von Geburtsdaten, Heirats- und Sterbedatum und –Ort sind möglich. Ein zusätzliches Symbolbild (z.B. Kreuze, Blume, Baum) kann in Abstimmung mit dem Friedhofsträger ebenfalls auf dem Grabmal eingraviert werden. § 18 der Satzung ist hierbei zu beachten.

§ 24 wird wie folgt ergänzt:

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(7) Die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Wiesengrab- und Baumurnengrabflächen erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger und deren Beauftragten. Die Baumurnen- und Wiesengrabflächen müssen für die Pflege grundsätzlich von jeglichem Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Grableuchten usw.) sowie von Bepflanzungen freigehalten werden. Vorhandener Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

(8) Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. auf Wiesengrab- und Baumurnengrabstätten ist lediglich in unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung für den Zeitraum von sechs Wochen gestattet. Die Grabablagen sind nach Ablauf der Frist von dem Grabnutzungsberechtigten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.

Derschen, den 19.08.2025
(DS)
Peter Blaes