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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 50/2023
Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
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Öffentlichen Bekanntmachung - Benutzungsgebühren für das Hallenbad der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf

Benutzungsgebühren für das Hallenbad der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf

12. Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf vom 08.12.2023

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund

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der §§ 64 und 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -BS 2020-1-

-

der §§ 2 (1), 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - BS 610-10- und

-

der Satzung über die Benutzung des Hallenbades der Verbandsgemeinde Daaden -Bade

ordnung- vom 10.06.1976, geändert durch Satzung vom 08.07.1983

am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Anlage zu § 4 der Satzung der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf vom 06. August 1992, zuletzt geändert durch die Satzung vom 08.12.2016, wird wie folgt gefasst:

Gebührenverzeichnis für die Benutzung des Hallenbads der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf in der Fassung ab 01.01.2024

Anlage zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf vom 06. August 1992.

Die Benutzungsgebühren betragen:

I. Einzelbenutzungen:  —  Euro

Erwachsene 4,00

Erwachsene in Begleitung von Kindern bis 1 Meter Körpergröße 4,00

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 2,00

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 2,00

Familieneinzelkarte (Väter und/oder Mütter und alle minderjährigen Kinder der Familie) 10,00

II. Zehnerkarten (gültig 12 Monate):

Erwachsene 36,00

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 16,00

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 16,00

Familienkarten (gültig 24 Monate):

bestehend aus 60 Abschnitten(für Erwachsene = 2 Abschnitte pro BadbenutzungKinder/Jugendliche und Schwerbehinderte = 1 Abschnitt pro Badbenutzung) 90,00

III. Benutzungsgebühr in sonstigen Fällen

a)

Kostenfreie Benutzung für den Übungs- und Wettkampfbetrieb vonSchul- und Sportorganisationen

Die kostenfreie Benutzung des Hallenbades durch Schul- und Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz.

b)

Gebühren bei Nutzung durch auswärtige Schulen, Kindergärten und sonstige Gruppenbenutzung.

Die Entgelte für die Benutzung des Hallenbades durch auswärtige Schulen, Kindergärten sowie für sonstige Gruppenbenutzungen und Sportvereine können von der Verbandsgemeindeverwaltung durch Einzelvereinbarung nach dem Umfang der Inanspruchnahme und unter Berücksichtigung einer Gruppenermäßigung festgesetzt werden.

c)

Benutzungsgebühr für Schwimmsportveranstaltungen

Soweit eine kostenfreie Benutzung nach dem Sportförderungsgesetz nichtgewährt wird, beträgt die Gebühr bei einer Nutzung

- bis zu 3 Stunden 180,00

- über 3 Stunden je angefangener Stunde 90,00

Zusätzliche Reinigungskosten werden gesondert berechnet.

d)

Gruppentarife für Vereine, Verbände

TSG Biersdorf und Bundeswehr etc.; pro Person mit GdB von mind. 50 v.H. 1,60

TSG und Bundeswehr etc.; pro Erwachsenen 3,20

IV. Schwimmunterricht, Kurse

Schwimmunterricht (Kurs zu 10 Stunden) kann nach vorheriger Vereinbarung erteilt werden.

Die Gebühren betragen für

Erwachsene je Kurs 80,00

Jugendliche und Schwerbehinderte (mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) 80,00

Aquakurse (Kurs zu 5 Stunden) können nach vorheriger Vereinbarung erteilt werden. Die Gebühr beträgt: 35,00

pro Einzeltermin: 7,00

Kindergarten-Schwimmkurse: Einzelstundensatz für Kursleitung 38,00

In diesen Beträgen ist die jeweilige Badbenutzungsgebühr nicht enthalten.

V. Sonstiges

1.

a) Verlust eines Schrankschlüssels 12,50

b) Kostenersatz für einen abgebrochenen Schlüssel 5,00

2.

Reinigungsgebühr

bei besonderer Verschmutzung der Badeeinrichtungen 15,00

VI. Benutzung Wärmekabine

Einzelnutzung 5,50

Elferkarte 55,00

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt ab 1.1.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die 11. Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 8.12.2016 außer Kraft.

Hinweis gemäß § 24 (6) GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Daaden, den 08. Dezember 2023 (D.S.)
Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf
Helmut Stühn, Bürgermeister